Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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daher der Lauf der erwerbenden Verjaͤhrung, wenn eine solche noch statt finden 
koͤnnte, mit dem Tage, an welchem dieses Geses in Kraft tritt, unterbrochen. 
Artikel 13. 
Die Verordnung vom 28. Juli 1838. über die Beschränkung des Pro- 
vokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen (Gesetz-Sammlung 1838. S. 429.), 
welche durch §. 3. des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. (Gesetz-Sammlung 1848. 
S. 278.) in die Provinz Westphalen eingeführt worden ist, soll fortan auch 
in den zu der Rheinprovinz gehbrigen Kreisen Duisburg und Rees, in dem 
Großherzogthum Posen und den mit Westpreußen wieder vereinigten Distrik- 
ten, dem Kulm= und Michelauischen Kreise und dem Landgebiete der Stadt 
Thorn Anwendung finden. 
Das im F. 2. No. 3. der gedachten Verordnung den Rittergutsbesitzern 
und der Domainen= und Forstverwaltung hinsichtlich der Beantragung von 
Separationen eingeräumte Vorrecht wird hiermit aufgehoben. — Bereits ein- 
geleitete Auseinandersetzungen können jedoch aus diesem Grunde nicht rückgängig 
gemacht werden. 
Artikel 14. 
Bei Gegenständen, wobei es auf Einnehmung des Augenscheins oder auf 
Schätzung ankommt, welche die sachverständige Ermittelung, Auffassung und 
Würdigung der Lokalverhältnisse und deren sachverständige Kombination und An- 
wendung erfordert, insbesondere auch zur Festsiellung des Umfangs und der 
Ergiebigkeit der Nebenweiden, ist jede Partei, und wenn zu einer solchen meh- 
rere Personen gehören, die Mehrzahl derselben nach den Theilnehmungsrechten 
gerechnet, befugk, die Entscheidung der desfallsigen Fragen im Wege des schieds- 
richterlichen Verfahrens (9. Z1. bis 34. der Verordnung vom 30. Juni 1834.) 
zu verlangen; widerspricht jedoch die Gegenpartei der Anwendbarkeit des schieds- 
richterlichen Verfahrens auf den vorliegenden Fall, so entscheidet die die Aus- 
einandersetzung leitende Behörde über die Statthaftigkeit desselben. Gegen diese 
Entscheidung findet keine Berufung siatt. 
Artikel 15. 
Die Besiimmungen des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten vom 
heutigen Tage (G. 108. 109. 110. und 111.) in Betreff der Befugniß der 
Auseinandersetzungs-Behörden in der Auswahl ihrer Kommissarien und der Be- 
fugnisse der letzteren, so wie in Betreff des Legitimationspunktes, der Wahr- 
nehmung der Rechte dricter Personen und des Rechts, Ablösungs-Kapitalien 
zu verwenden, finden auch auf das Verfahren bei Goneinheitstheilungen An- 
wendung. 
Artikel 16. 
Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten werden die der 
Vermessung und Bonitirung des belasteren Waldes, in sofern dieselben unver- 
meidlich sind, von allen Spelnehmnern nach Berhältniß der Theilnehmungs-= 
rechte getragen. 
Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach 
(Xr. 3235.) aͤlt-
	        
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