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g. 5.
Alle Bestimmungen, welche den Vorschriften des gegenwaͤrtigen Gesetzes
entgegenstehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen, werden außer
Kraft gesete- « ·
tsundlichunterUnseketHdchsteigenhändigenUnterschriftundbetgedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 3. März 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
(Nr. 3237.) Gesetz, betreffend die auf Mühlengrundstücken haftenden eallasten.
11. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen rc. #.
verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem
linken Rheinufer belegenen Landestheile, unter Zustimmung beider Kammern,
was folgt: 7
. 1.
Bei Beurtheilung der Frage:
b die auf einem Muͤhlengrundstuͤcke haftenden Abgaben durch die
Bestimmungen des g. 30. des Edikts vom 2. November 1810. (Gesetz-
Sammlung 1810. S. 86.) oder des F. 3. der allgemeinen Gewerbe-
Ordnung vom 17. Januar 1845. aufgehoben worden sind oder nicht,
kommen künftig die Bestimmungen der V. 1. und 2. der Verordnung vom
9. Februar 1832. (Gesetz-Sammlung 1832. S. ö4.) nicht mehr zur Anwendung und
bewendet es lediglich bei den allgemeinen Grundsätzen über die Beweisführung
und Beweislast. 2
Jeder Prozeß, in welchem die im H.1. bezeichnete Frage streitig ist oder
wird, hat die Wirkung, daß alle auf dem Grundstücke ruhenden, nicht als auf-
ehoben zu betrachtenden ablösbaren Reallasten nach den Grundsätzen des Ge-
2* über Ablösung der Reallasten 2c. vom 2ten d. M. sofort abgelösi wer-
den müssen.
In Betreff aller derartigen Prozesse, sie mögen bereits anhängig sein
oder erst künftig angestellt werden, tritt die Zuständigkeit der Auseinandersetzungs-
Behäörde ein.
-*
Sind die darüber, ob und in wie weit eine auf einem Mühlengeundflücke
baftende Abgabe eine Grundabgabe sei oder für den Betrieb des Mühlenge-
werbes entrichtet werden müsse, entstehenden Streitigkeiten bei der Nguli
nicht