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Zu dem Werth wird die Entschaͤdigung gerechnet, welche dem
jetzigen oder einem fruͤheren Besitzer des Muͤ lengrundstuͤcks fuͤr Auf-
hebung damit etwa verbunden gewesener Zwangs- oder Bannrrechte,
oder ausschließlicher Gewerbe-Berechtigungen, gewährt worden oder
noch zu gewähren ist.
Alsdann werden vier Prozent des so ermittelten Kaufwerths
und der gedachten Entschädigung mit dem Jahreswerthe aller ab-
lösbaren Reallasten des Mühlengrundstücks nach Abzug der nach
##. 59. und 60. des Gesetzes über Ablösung der Reallasten vom 2.
d. M. zu berücksichtigenden Gegenleistungen zusammengerechnet.
ie Summe davon stellt den Reinertrag des Grundstücks dar.
F. 7.
Die Schiffsmühlen sind im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls zu den Müh-
lengrundstücken zu rechnen.
g. 8.
Auf Mühlen, welche erst nach Verkündung der Gewerbe-Ordnung vom
17. Januar 1845. neu gegründet worden sind, findet die Desimmung “*—
Herabsetzung der Entschädigung für die abzulösenden Reallasten auf den Be-
neg von zwei Dritteln des Reinertrags des Muͤhlengrundstuͤcks keine An-
wendung.
K. 9.
Mit dem Tage der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes hört die im
S. 1. Litt. b. und §F. 2. Nr. 1. des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. (Gesetz-
Sammlung 1848. S. 276.) angeordnete Sistirung der Prozesse über Mühlen-
Abgaben auf.
Die nach H. 2. Nr. 1. des gedachten Gesetzes getroffenen interimistischen
Festsetzungen über die laufenden Leistungen bleiben bis zur Ausführung der Ab-
lösung, so wie die Befugniß der Auseinandersetzungs-Behörden, dergleichen
Festsetzungen auch fernerhin zu treffen, in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberf. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
o. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober--Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)