Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staagaten. 
  
Nr. 12.— 
  
(Nr. 3238.) Verordnung vom 16. Februar 1850., betreffend die Wiederherstellung der bei 
dem Brande der Stadt Guttentag im Jahre 1846. vernichteten Hypo- 
thekenbücher und Grundakten und die Amortisation der dabei verloren 
gegangenen Dokumente. 
D. bei dem am 1. Juni 1846. in der Stadt Guttentag stattgefundenen 
Brande die Hypothekenbücher und Grundakten des damaligen Stadtgerichts 
Guttentag und der Gerichtsämter von Frei-Kadlub und Kolonie Friedrichsgrätz 
um grolhn Theil verbrannt, Behufs deren Wiederherstellung aber nach F. 3. 
Kur 4. der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung besondere Anweisungen erforder- 
lich sind, so bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 9. Februar d. J.: 
1) Alle diejenigen, denen auf solche in der jetzt zur Gerichts-Kommission 
Guttentag gehdrigen Stadt Guttentag, in dem zum Kreisgerichte Ro- 
senberg gehbrigen Dorfe Frei-Kadlub und in der zum Kreisgerichte Op- 
peln gehörigen Kolonie Friedrichsgrätz gelegene Grundstücke oder Gerech- 
tigkeiten, worüber das Hypothekenbuch und die Grundakten, oder eins 
von beiden vernichtet sind, Eigenthums-, Hypotheken= oder andere Real- 
Rechte oder Ansprüche zustehen, sollen durch eine in den öffentlichen An- 
zeiger der Amtsblätter der Regierungen zu Oppeln und Breslau dreimal 
(monatlich einmal) einzurückende und an der betreffenden Gerichtsstelle 
auszuhangende Vorladung öffentlich aufgefordert werden, 
ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen Frist, 
deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei dem 
betreffenden Gerichte anzumelden und nachzuweisen. 
2) Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behäae zwar seine Rechte 
gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich auch 
an das ihm verhaftete Grundstück halten, so lange sich solches noch in 
den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindet; er verliert 
aber, in soweit der Schuldner das Recht oder den Anspruch nicht selbst 
zur Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus anderen Doku- 
menten davon Kenntniß erhielt, solche nicht anerkannt und deren Ein- 
tragung bewilligt hat, 
a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Dritten, der im redlichen 
Jahrgang 1850. (N. 3238.) 22 Glau- 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1850.
	        
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