Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

g. 2. 
Die Gesellschaft uͤberlaͤßt dem Staat fuͤr ihre Rechnung und in ihrem 
Auftrage sowohl die weitere Ausfuͤhrung des Baues der Bahn nebst allem 
Zubehoͤr, als nach vollendetem Bau fuͤr immer die Verwaltung und den Be- 
trieb des ganzen Unternehmens ohne jede weitere Beschraͤnkung, als in diesem 
Vertrage selbst näher bestimmt werden wird. 
g. 3. 
Aus dem Ertrage des Unternehmens werden 
4) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosien, so wie alle son- 
sipe, das Unternehmen belastende Ausgaben bestritten; 
2) sodann wird behufs der Bildung eines Reserve-Fonds zur Bestreitung 
der Kosten der Erneuerung des Dorrbaues und des Inventariums, der 
Vermehrung der Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in außerordent- 
lichen Fällen nöthigen Ausgaben aus dem Ertrage Ein Prozent des 
Anlage-Kapitals vorweg genommen. Bei sich ergebendem Bedürfniß 
kann dieser Detrag angemessen erhöht werden. 
3) Der nach Abzug der unter 2. und 3. gedachten Beträge sich ergebende 
Rest bildet den zu vertheilenden Reinertrag. 
g. 4. 
Für den Fall, daß diese Dividende G. 3. Nr. 3.) nicht sieben Thaler 
für jede Aktie zu zweihundert Thalern ergeben sollte, wird das daran Fehlende 
aus der Schachkasse zugeschossen. 
Der Staat ist zur Leistung des hiernach zu gewährenden Zuschusses un- 
bedingt verpflichtet, so lange nicht die Aktien Finasseis erworben sind (. 8. 
und F. 16.). Die garantirten Zinsen werden halbjährlich, am 2. Januar und 
1. Juli jeden Jahres, die über 3 Prozent aufkommende Dividende (F. 6.) 
nach Legung der jährlichen Betriebsrechnung G. 11.) gezahlt. 
g. 5. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Zins- 
kupons und Oividendenscheine ausgereicht, welche mit einem Kontrolzeichen des 
Staats versehen und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
G. 6. 
Wenn der Reinertrag (§F. 3. Nr. Z.) sich auf mehr als drei und ein 
halbes Prozent des Aktienkapitals belduft, so fällt von diesem Ueberschusse bis 
zum Betrage von fünf Prozent einschließlich ein Viertel, von dem Ueberschusse 
über fünf Prozem die Hälfte dem Staate zu um, nach seinem Ermessen, zur 
Deckung etwaiger Zinszuschuͤsse (F. 4.) ober zur Erwerbung von Aktien der 
Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft nach dem Tageskurse oder im Wege 
der Ausloosung zum Nennwerthe zu dienen. Die auf die eine oder andere 
Weise erworbenen Aktien gehen mit allen Rechten aus denselben in das Ei- 
genthum des Staates über. 
(Nr. 339.) S. 7.
	        
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