154 —
§. 7.
Im Falle der Ausloosung der Aktien nach dem Nennwerthe geschieht
solche durch die den Betrieb leitende Behörde oder einen Kommissarius dersel-
ben am 1. Juli, in Gegenwart zweier, von der Deputation der Gesellschaft
9. 10.) zu erwählenden Bevollmächtigten und eines dat Protokoll führenden
otars.
Die Nummern der ausgeloosten Aktien werden dreimal öffentlich bekannt
gemacht, und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Monats De-
zember desselben Jahres die Kapitalbeträge gegen Ablieferung der Aktien und
der nach dem 2. Januar des folgenden Jahres fällig werdenden Zinskupons
und Dividendenscheine erhoben werden können.
Der Inhaber einer ausgeloosten Aktie scheidet mit dem Ablauf desjenigen
Jahres, in welchem die Ausloosung statt gefunden hat, aus der Gesell-
schaft aus.
Die Nummern der ausgeloosten Aktien, welche in Folge der Bekannt-
machung nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden zehn
Jahre hinter einander behufs Empfangnahme der Jahlung jährlich öffenrlich
aufgerufen.
Diejenigen Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten
öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches
alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien öffent-
lich zu erkldren ist. Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapital-
betrage für diese Aktien entnommen und der Ueberschuß wird zu Unterstützun-
gen für das bei der Bahn angestellte Personal verwendet.
. 8.
Sobald sämmtliche Aktien vom Staate erworben sind, wird die Bahn
und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zubehdr, dem Reservefonds und
sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigenthum des Staats, sofern derselbe sol-
ches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte.
g. 9.
Zur Ausfuͤhrung des Baues der Bahn, welche im Wesentlichen nach
dem bereits festgestellten Plane erfolgen soll, sowie zur demnächstigen Verwal-
tung und zum Betriebe des Unternehmens wird unter der Firma „Königliche
Eisenbahn--Direktion“ von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten, mit der Befugniß, auch deren Sit zu bestimmen, eine Direktion
eingesetzt, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und
Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Auf dieselbe gehen alle in dem
Statut der Direktion, dem Verwaltungsrath und der General-Versammlung (mit
Ausnahme der der General-Versammlung im F. 12. vorbehaltenen Funktionen)
beigelegten Befugnisse über. Insbesondere hat die Direktion auch die jährlich
zu vertheilende Oividende festzusetzen. ODieselbe leitet den Bau und den dem-
nächstigen Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, so daß dieselbe in Betreff der
von