Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage fuͤr diese 
Aktien entnommen und der Ueberschuß wird zu Unterstuͤtzungen fuͤr das bei der 
Bahn angestellte Personal verwendet. 
S. 8. 
Sobald sämmtliche Aktien vom Staate erworben sind, wird die Bahn 
und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zubehbr, dem Reserve-Fonds 
und sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigenthum des Scaats, sofern derselbe 
solches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte. 
g. 9. 
Zur Ausfuͤhrung des Baues der Bahn, welche im Wesentlichen nach 
dem bereits festgestellten Plane erfolgen soll, so wie zur demnaͤchstigen Ver- 
waltung und zum Betriebe des Unternehmens wird unter der Firma „Koͤnig- 
liche Eisenbahn-Direktion“ von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten, mit der Befugniß, auch deren Sitz zu bestimmen, eine Di- 
rektion eingesetzt, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die 
Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Auf dieselbe gehen 
alle in dem Statut der Direktion, dem Verwaltungsrath und der General- 
Versammlung (mit Ausnahme der der General-Versammlung im F§S. 12. vor- 
behaltenen Funktionen) beigelegten Befugnisse über; insbesondere hat sie auch 
die jährlich zu verkheilende Dividende festzusetzen. Sie leitet den Bau und den 
demnächstigen Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, so daß dieselbe in Betreff 
der von ihr einzugehenden Verträge und Verbindlichkeiten als Bevollmachtigte 
der Gesellschaft zu betrachten ist. 
Die Kosten dieser Verwaltung (Gehälter, Reise= und Büreaukosten) 
werden aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats bleibt 
vorbehalten, der gedachten Königlichen Eisenbahn-Direktion auch die Leitung 
des Baues und des Betriebes anschließender Bahnen mit zu übertragen, in 
welchem Falle die Gehälter und sonstigen Kosten dieser Direktion nach der 
Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter die verschiedenen Eisenbahn-Unterneh- 
mungen vertheilt werden. 
. 10. 
Um der Gesellschaft eine beiräthige Mitwirkung bei der Ausführung des 
Baues und der Leitung der demnächstigen Verwaltung des Unternehmens zu 
gewähren, soll von der General-Versammlung eine Deputation von fünf Mit- 
gliedern gewählt werden, wovon eins in dem Kreise Krefeld, eins in dem 
Kreise Duisburg und eins entweder in dem Kreise Gladbach oder im Kreise 
Kempen seinen Wohnsitz haben muß. 
Die beiden übrigen Mitglieder können zwar beliebig gewählt werden, 
müssen jedoch ihren Wohnsitz an einem an der Bahn oder an einem nicht zu 
entfernt von derselben belegenen Orte haben. Es werden eben so viel Stell- 
vertreter mit denselben Bestimmungen hinsichtlich des Domizils gewählt. Die 
zuerst
	        
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