Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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stäcken, als auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, darf bei Strafe der Nichtig- 
(0 des Verrages niemals an mehr als höchstens drei Personen gemeinschaft- 
lich erfolgen. 
##linder dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Jagd- 
pächter angenommen werden. 
Afterverpachtungen sind ohne Eimwilligung des Verpchters nicht ge- 
stattet. 
*1-E 
Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke, als auch den Be- 
sitzern der im §. 2. bezeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von Jägern für 
ihre Reviere gestattet. 
K. 14. 
Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß sich einen, für den 
ganzen Staat gültigen, zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und 
auf die Person lautenden Jagdschein von dem Landrathe des Kreises seines 
Wohnsitzes ertheilen lassen, und selbigen bei der Ausübung der Jagd stets mit 
sich führen. 
Auch Ausländern kann ein solcher Jagdschein, jedoch nur gegen die 
Bürgschaft eines Inländers, von dem Landrathe des Wohnortes des Bürgen 
ertheilt werden. Der Bürge haftet in Folge seines Antrages für Strafen, 
welche auf Grund der §#. 16., 17. und 19. gegen den Ausländer verhängt 
werden, sowie für die Untersuchungskosien. 
Für einen jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe von Einem 
Thaler zur Kreis -Kommunalkasse des Wohnorts des Extrahenten entrichtet. 
Oie eingehenden Beträge werden nach den Beschlüssen der Kreisvertretung ver- 
wendet. 
Die Ausfertigung der Jagdscheine erfolgt kosten= und stempelfrei. 
Die im Königlichen oder Kommunaldienste angestellten Forst= und Jagd- 
beamten, sowie die lebenslänglich angestellten Privat-Forst= und Jagdbedienten 
erhalten den Jagdschein unentgrlllich, soweit es sich um die Ausübung der 
Jagd in ihren Schutzbezirken handelt. In Jagdscheinen, welche unentgeltlich 
ertheilt sind, muß dies und für welchen Schutzbezirk sie gelten, angegeben 
werden. 
. 15. 
Die Ertheilung des Jagdscheins muß folgenden Personen versagt werden: 
a) solchen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder 
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
b) denen, welche durch ein Urtheil des Rechts, Waffen zu führen, verlustig 
erklärt sind, sowie denen, welche unter Polizei-Aufsicht stehen oder wel- 
chen die National-Kokarde aberkannt ist. 
Außerdem kann denjenigen, welche wegen eines Forst= oder Jagdfrevels 
oder wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs bestraft sind, der Jagdschein, jedoch 
nur innerhalb fünf Jahre nach verbüßter Strafe, versagt werden. 6 
. 16.
	        
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