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§. 16.
Die Nichrbeachtung der vorstehenden Vorschriften über Lösung von
Jagdscheinen wird bestraft wie folgt:
Wer, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben, die Jagd ausübt,
wird für eine jede Uebertretung mit einer Geldstrafe von fünf bis zwan-
zig Thalern belegt.
Wer seinen Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt,
den trifft eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern.
Wer es versucht, sich durch einen nicht auf seinen Namen ausge-
stellten, fremden Jagdschein zu legitimiren, um sich dadurch der verwirk-
ten Strafe zu entziehen, der wird mit einer Strafe von fünf bis funfzig
Thalern belegt.
g. 17.
Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung des
Jagdberechtigten, oder ohne dessen schriftlich errheilte Erlaubniß bei sich zu füh-
ren, die Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe von
zwei bis fünf Thalern belegt.
Wer die Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen ver-
Pflichter ist, dieselbe dennoch aber darauf ausübt, hat eine Geldstrafe von zehn
bis Wanzis Thalern und die Konfiskation der dabei gebrauchten Jagdgeraͤthe
verwirkt.
Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen Drit-
ten verpachter ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der
bei einem Jagdbezirke betheiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen hat,
ohne Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, ebenso
derjenige, welcher auf fremden Grundstücken, ohne eine Berechtigung dazu zu
haben, die Jagd ausübt, wird wegen Wilddiebstahls oder Jagdkontravention
nach den allgemeinen Gesetzen bestrafr.
g. 18.
Die Bestimmung der Hege= und Schonzeit erfolgt nach den zur Zeit der
Verkündung des Gesetzes vom 31. Oktober 1848. geltend gewesenen Gesetzen.
Die Verordnung vom 9. Dezember 1842. W. 1. und 2. (Gesetz-Samm-
lung 1843. S. 2.) und das Publikandum vom 7. März 1843. (Gesetz-
Sammlung 1843. S. 92.) treten wieder in Kraft. Sonstige Uebertretungen
der Vorschriften über Hege= und Schonzeit werden mit einer, nach richterlichem
Ermessen zu bestimmenden Geldbuße bis zu funfzig Thalern geahndet.
K. 19.
Wer zur Be ehung einer Jagdpoli eicliebertretung sich seiner Angehöri-
ne
gen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tageloͤhner als Theilnehmer oder Gehuͤlfen
E. 3213) be-