Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfaͤhig sind, neben der von ihm selbst 
verwirkten Strafe, fuͤr die von denselben zu erlegenden Geldstrafen und den 
Schadenersatz. 
g. 20. 
Wegen einer Jagdpolizei-Uebertretung soll eine Untersuchung nicht weiter 
eingeleitet werden, wenn seik dem Tage der begangenen That bis zum Ein- 
gange der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Richter drei Monate 
verstrichen sind. 
§b. 21. 
Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zaune, kann ein 
Jeoder das Wild von seinen Best ungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur 
Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Roth-, Damm- 
und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen. 
K. 22. 
Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschaäden vorkom- 
men, darf die Gemeindebehörde, wenn auch nur ein einzelner Grundbesitzer Wi- 
derspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen. 
§. 23. 
Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundslücke, welche Theile 
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, auf 
welchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes 
überlassen ist (G. 7.), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst über- 
tretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrath befugt, auf Antrag der be- 
schddigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und 
für die Dauer desselben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum 
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Auffor- 
derung ungeachtet, die beschddigten Grundstücke nicht genügend, so kann der 
Landrath den Grundbesitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese 
Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich 
auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu tödten. 
Das Nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf 
welchen sich die Kaninchen bis zu einer, der Feld= und Gartenkultur schädlichen 
Menge vermehren, in Betreff dieser Thiergattung. Wird gegen die Verfügung 
des Landraths bei der vorgesetzten Verwaltungs-Behörde der Rekurs eingelegt, 
so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren Entscheidung interimistisch gültig. 
Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des 
Landraths erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der 
Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die defallsige 
Anzeige binnen vier und zwanzig Stunden erslattet werden. 
KS. 24. 
Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die Jagd go-
	        
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