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§. 7. gar nicht ausgeuͤbt werden darf, ist, wenn das Grundstuͤck erheblichen
Wiboschäden ausgesetzt ist und der Besstzer des umgebenden Wald-Jagdreviers
der Aufforderung des Landraths, das vorhandene Wild selbst während der
Schonzeit abzuf ießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern berechtigt, daß
ihm der Landrath nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und auf
die Dauer desselben die Genehmigung ertheile, das auf die Enklave übertretende
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namenrlich auch mit Anwendung des
Schießgewehrs zu tödten.
diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigenthum
des Enklavenbesitzers.
In den in den §#. 23. und 24. gedachten Fallen vertrut die von dem
Landrathe zu ertheilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins.
g. 25.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch das Wild verursachten
Schadens findet nicht statt.
Den Jagdverpaͤchtern bleibt dagegen unbenommen, hinsichtlich des Wild-
schadens in den Jagdpacht-Kontrakten vorsorgliche Bestimmung zu treffen.
. 26.
Wenn die jetzt bestehenden Jagdpacht-Kontrakte der Bildung der in den
§#. 4. und 7. vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke hinderlich sind, so
treten dieselben mit dem 1. Juli 1851. von selbst außer Kraft.
§. 27.
In denjenigen Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise gehören,
werden die in diesem Gesetze den Landräthen übertragenen Befugnisse von den
Ortspolizei-Behörden ausgeübt, und in Stelle der Kreis-Kommunalkasse tritt
die stadtische Kasse.
K. 28.
Wer die Jagd innerhalb des abgesteckten Festungs-Rayons von 1300
Schricten ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein von dem Festungs-
Kommandanten besonders oisiren lassen.
Die Uebertretung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von zwei bis
fünf Thalern geahndet.
G. 29.
An die Stelle der in den 9#.# 10., 17., 13. und 28. angedrohten Geld-
strafen trier für den Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung unvermögend
ist, eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
K. 30.
hob Alle diesem Gesetze entgegensiehenden Vorschriften werden hiermit auf-
gehoben.
(Nr. 3243.) g. 31.