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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NJNr. 14.4
(Nr. 3244.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-Verwaltung
für das Jahr 1850., so wie die Beschaffung der zur Deckung desselben
erforderlichen Geldmittel. Vom 7. Mätz 1850.
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
K. I.
Unserem Kriegsminister wird zu den im Jahre 1850. etwa erforderlich
werdenden außerordentlichen Bedürfnissen der Militair-Verwaltung ein Kredit
bis zum Betrage von achtzehn Millionen Thaler eröffnet.
F. II.
Unser Finanzminister ist ermächtigt, den Geldbedarf, soweit er aus an-
derweitig disponiblen Staatsfonds nicht gedeckt werden kann, nach dem eintre-
tenden Bedür#mg durch eine, wenigstens mit Einem Prozent jährlich zu amor-
tisirende verzinsliche Staats-Anleihe zu beschaffen.
G. III.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Kriegsminister und dem Fi-
nanzminister übertragen und ist darüber den Kammern sofort bei ihrer nächsten
Zusammenkunft Rechenschaft zu geben, welchen sodann über die Fortdauer die-
ses Kredits, so weit er noch nicht erschöpft ist, die Beschlußnahme vorbehal-
ten bleibt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. März 1850.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
Graf-v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
Jahrgang 1850. (Nr. 3244—325) 23 (Xr. 3245.)
NMndachehen au Berlin den 18. Mär# 18#d