Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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esses sind, wenn der Verklagte schließlich zu einer Strafe verurtheilt wird, dem 
Gerklagten, wenn der Verklagte schließlich von der Anklage freigesprochen wird, 
dem Kläger aufzulegen. 
9. 10. 
bob Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften werden aufge- 
oben. 
g. 11. 
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 18. 
Dezember 1848. (Gesetz-Sammlung Seite 423.), bei deren Vorschriften es bis 
u dem Zeitpunkte der eintretenden verbindlichen Kraft des heutigen Gesetzes 
icberall verbleibt. Alle bei dem Eintritte dieses Zeitpunktes anhängigen Sachen 
sollen nach den Vorschriften der Verordnung vom 18. Dezember 1848. durch 
alle zulässigen Instanzen zu Ende geführt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
Redigirt im Büreau des Staats-Mini 
t in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(udolph Decker.)
	        
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