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g. 2.
Die Regierung wird ermaͤchtigt, fuͤr den Zeitraum vom 1. September
1850. bis Ende August 1853., unter Forterhebung der in der provisorischen
Verordnung vom 18. Juni 1848. K. 1. (Gesetz-Sammlung S. 163.) normir-
ten Eingangsgzollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup, die Steuer vom
inländischen übensucer mit 3 Sgr. vom Zollzentner der zur Zuckerbereitung
bestimmten rohen Rüben erheben zu lassen.
S. 3.
on Unser Finanzminister wird mit der Ausführung des Gesetzes be-
auftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850.
(l. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
(Nr. 3251.) Gesetz, betrefsend die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffent-
lichen Aufläufen verursachten Schadens. Vom 11. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. *.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
. 1.
Finden bei einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufe von Men-
schen durch offene Gewalt, oder durch Anwendung der dagegen getroffenen
esetzlichen Maaßregeln, Beschädigungen des Eigenthums, oder Berleeugen von
Personen statt, so haftet die Gemeinde, in deren Bezirk diese Handlungen ge-
schehen sind, für den dadurch verursachten Schaden.
g. 2.
Die im g. 1. festgestellte Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn die
Beschaͤdigung durch eine von außen her in den Gemeindebezirk eingedrungene
Menschenmenge verursacht worden und in diesem Falle die Einwohner des letz-
teren zur Abwehr des Schadens erweislich außer Stande gewesen sind.
g. 3.
Im Falle des g. 2. liegt die Entschaͤdigungspflicht der Gemeinde oder
den Gemeinden ob, auf deren Gebiet die Ansammlung, oder von deren Bezirk
aus der Ueberfall stattgehabt hat, es sei denn, daß auch diese Gemeinden er-
Nr. 3250—3351.) weis-