Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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23 nicht im Seande gewesen wären, den verursachten Schaden zu ver- 
indern. 
Mehrere nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtete Gemeinden 
(6. 1. und 3.) haften, dem Beschädigten gegenüber, solidarisch. 
g. 4. 
Hat in einer Gemeinde eine Beschaͤdigung der im §F. 1. gedachten Art 
statt gefunden, so ist der Vorstand der Gemeinde berechtigt und auf Ansuchen 
des Beschöigeen verpflichtet, den angerichteten Schaden vorläufig zu ermitteln 
und festzustellen. 
Vei dieser Ermittelung sind die Interessenten, so weit als möglich, zu- 
zuziehen. 
g. 5. 
Wer von der Gemeinde Schadenersatz fordern will, muß seine Forde- 
rung binnen 14 Tagen praͤklusivischer Frist, nachdem das Dasein des Schadens 
zu seiner Wissenschaft gelangt ist, bei dem Gemeinde-Vorstande anmelden und 
binnen 4 Wochen präaklusivischer Frist nach dem Tage, an welchem ihm der 
Bescheid des Gemeinde-Vorstandes zugegangen ist, erforderlichen Falls gericht- 
lich geltend machen. 
K. 6. 
Bezüglich der Entschädigungspflicht derjenigen Personen, welchen eine 
solche nach Maaßgabe der besonderen Gesetze obliegt, wird durch vorstehende 
Bestimmungen nichts geändert. Der Gemeinde, welche ihrer Entschadigungs= 
pflicht Genüge geleistet hat, stehr der Regreß an die für den Schaden nach 
allgemeinen Grundsätzen Verhafteten zu. 
§S. 7. 
Bis zum Erlaß eines algemeinen Gesetzes über eine Gemeinde-, Bür- 
ger-oder Schutzwehr sind die Bezirksregierungen ermächtigt, auf den Antrag 
der Gemeinden die Errichtung eines bewaffneten Sicherheits -Vereins an- 
nordnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlortenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Sofbuchdruckerci. 
(Rudolph Decker.)
	        
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