Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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gabe zugleich uͤber den Empfang der neuen Kupons quittirt wird — sofern 
nicht vor dessen Faͤlligkeitstermine dagegen von dem Inhaber der Obligation 
bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben worden ist; im Falle eines 
solchen Widerspruchs erfolgt die Absreichung an den Inhaber der Obli- 
gation. Oisse Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten Kupon beson- 
ers vermerkt. 
K. 3. 
Die Ansprüche auf Jinsvergütung erlöschen, und die JZinskupons wer- 
den ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der 
Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 
§. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fallig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater als an jenem 
Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies 
nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt 
und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 5. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1851. an jaͤhrlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen, mit- 
hin die Summe von zehntausend Thalern nebst den Zinsen der eingeloͤsten 
Obligationen verwendet. 
Die Bestimmung der jaͤhrlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens des Direktorii mit Zuziehung eines das Pro- 
tokoll fuͤhrenden Notarius, in einem vierzehn Tage zuvor einmal oͤffentlich be- 
kannt gemachten Termine, zu welchem Iedermann er Zutrikt freisteht. Die 
Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen, sowie eine etwaige 
allgemeine Kündigung der Obligationen, welche der Gesellschaft mit Genehmi- 
gung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zuslehen 
soll, erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Bläktter (F. 10.). 
Die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zah- 
lungstermine start finden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen ge- 
schieht am 1. Juli jedes Jahres, zuerst also am 1. Juli 1851.; die Einlesun 
der gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar als am 1. Jns 
jedes Jahres statt finden. 
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen 
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des Til- 
gungsverfahrens eingelösten Obligarionen werden unter Beobachtung der oben 
wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche 
im Wege der Kürdigung oder der Rückforderung CG. 8.) eingelöst werden, kann 
die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird 
dem für das Eisenbahn-Unternehmen besiellten Staats-Kommissariate jährlich 
Nachweis geführr. 
b. 6.
	        
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