Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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g. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen erlassen. Fuͤr dergestalt amortisirte, sowie auch fuͤr zerrissene oder sonst 
unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kas- 
sirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. 
W* 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungsermine 
#nriih einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfang- 
nahme der Jahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht inner- 
halb Eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorge- 
zeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der 
werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesell- 
schaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Belpflchung, mehr; doch kann 
sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung mittelst eines Beschlusses der Ge- 
neral-Versammlung aus Billigkeits-Rücksichten gewähren. 
g. 8. 
Außer den in F. 5. gedachten Faͤllen sind die Inhaber der Obligationen 
berecheig, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzu- 
fordern: 
a) wenn füllige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlbsung prä- 
sentirt werden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
* dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse, Schulden 
halber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn die im H. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
ten wird. 
In den Fällen a., b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer 
dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen eine drei- 
monatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
Das Recht der Jurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zah- 
lung des bertreffenden Zinskupons, in dem Falle D. bis zur Wiederherstellung 
des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle c. ein Jahr, nachdem der 
vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle d. 
drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen 
haͤtte erfolgen sollen. 
g. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor. 
(Nr. 3352) 30“ b) Bis
	        
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