Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die, außerhalb der Bahn und der Bahnhefe 
besindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von 
Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen 
oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, 
daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein 
Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei, oder 
nicht, genügt ein Attest des für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten 
Kommissariats. 
c) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts-Aktien kreiren, noch neue Dar- 
lehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obliga- 
tionen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Zur Sicherheit für das im §. 8. fesigesetzte Rückforderungsrecht ist den 
Inhabern der Obligationen von der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisen- 
bahngesellschaft das Gesellschafts-Vermögen, namentlich die Magdeburg- 
Wittenbergesche Eisenbahn dergestalt verpfändet, daß denselben die hypo- 
thekarische Eintragung auf die der Gesellschaft gehörigen Immobilien 
gestattet worden ist. 
Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen sollen jedoch auf die- 
jenigen Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Zurückzahlung füllig erklärt, 
nicht innerhalb 6 Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung 
gehörig präsentirt werden. 
. 10. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger, in eine zweite in Berlin er- 
scheinende, in eine Hamburger und in die Magdeburger Zeitung eingerückt wer- 
den. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in 
den drei anderen, bis zu anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Ministers 
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten zu treffenden Bestimmungen. 
g. 11. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder- 
zeit aus der Gesellschaftskasse in Magdeburg geleistet wird, kann kein Arrest 
ei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zur Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unker Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Charlottenburg, den 4. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
Mag-
	        
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