Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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tigt, so steht dem Könige, beziehungsweise dem Regierungspräsidenten, die Er- 
nennung auf höchstens 6 Jahre zu. 
Dasselbe findet statt, wenn der Gemeinderath die Wahl verweigern sollte. 
g. 32. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte 
durch den Buͤrgermeister in oͤffentlicher Sitzung des Gemeinderathes in Eid und 
Pflicht genommen, der Buͤrgermeister wird vom Regierungspraͤsidenten oder 
einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung des Ge- 
meinderathes vereidet. 
Abschnitt III. 
Von den Versammlungen und Geschäáäften des Gemeinderathes. 
. 33. 
Der Gemeinderath hat über alle Gemeinde-Angelegenheitn zu beschlie- 
ßen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Geneeindecorftende überwiesen sind, 
Sein Gutachten giebr er über alle Gegenstände ab, welche ihm zu diesem 
Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. 
Die von dem Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse sind für die Gemeinde 
verpflichtend, doch kann der Gemeinderath nicht die gefaßten Beschlüsse zur 
Ausführung bringen. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keinerlei Instruktionen oder 
Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. Ueber andere als Ge- 
meinde-Angelegenheiten kann der Gemeinderarh nur dann berathen, wenn solche 
durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aussichts-= 
behörde oder der Bezirksregierung an ihn gewiesen sind. Der Gemeinderarh 
kontrollirt die Verwaltung. Er ist daher berechtigt, sich von der Ausführung 
seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugun 
zu verschaffen. Er kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse 
dus seiner Mitte ernennen. 
g. 34. 
Der Gemeinderath wählt jährlich einen Worsitzenden, sowie einen Stell- 
vertreter desselben aus seiner Mitte. 
Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Der Vorstand wird zu allen Versammlungen eingeladen; der Gemeinde- 
rath kann verlangen, daß Abgeordnete des Vorstandes anwesend sind. 
Der Vorstand muß gehört werden, so oft er es verlangt. 
* 
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Wors 
sitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder des 
emeinderathes oder von dem Gemeindevorstande verlangt wird. 
(Tr. — 33% g. 36.
	        
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