Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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S. 42. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzun- 
en und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kanm jeden Zu- 
ßorer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des 
Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Unruhe irgend einer Art verurfacht. 
g. 43. 
Die Beschluͤsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend 
gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Gemeinderathe gewähl- 
ter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokoll- 
führer vertreten. 
Alle Beschlüsse sind dem Gemeindevorstande mitzutheilen. 
K. 44. 
Der Gemeinderath beschließt über die Benutzung des Gemeindever- 
mögens. 
9 Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Korporation in ihrer 
Gesammtheit gehört, kann der Gemeinderath nur in sofern beschließen, als er 
dazu hurch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel be- 
rufen ist. 
Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf das- 
jenige, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner 
gehört, haben andere Personen keinen Anspruch. 
K. 45. 
Die Genehmigung des Bezirksrathes ist erforderlich: 
1) zu Verädußerungen von Grundstücken und Gerechtsamen, welche jenen 
gesetzlich gleichgestellt sind, sowie zu Anleihen, durch welche der Schul- 
denbestand der Gemeinde vergrößert wird; 
2) 8 Veraͤnderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, 
eide, Haide, Torfstich u. dgl.). 
S. 46. 
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann der Gemeinderath von 
der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von 
Entrichtung eines Einzugs- oder Einkaufsgeldes abhängig machen. 
Durch die Zahlung dieser Abgaben, sowie anderer Abgaben für beson- 
dere Vortheile, die der Wssenthale in einer Gemeinde gewährk, darf aber nie- 
mals die Ausübung der in §#. 3. und 4. bezeichneten Rechte bedingt werden. 
Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der Gemeinde 
gewährt, kann eine Abpate (Einzugsgeld) gefordert werden. 
Derartige Beschlüsse des Gemeinderathes bedürfen der Genehmigung des 
Bezirksrathes. Z 
(r. 3264) Die
	        
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