Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Die mit dem Besitze einzelner Grundstuͤcke verbundenen oder auf sonsti- 
gen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen 
dieses Paragraphen nicht unterworfen. 
. 47. 
Um die durch das Bedürfnih oder die Verpflichtungen der Gemeinde 
erforderten Geldmittel zu beschaffen, können von dem Gemeinderathe Umlagen 
nach dem Fuße der direkten Staatsabgaben mit Ausschluß der Steuer für den 
Gewerbebekrieb im Umherziehen beschlossen werden. 
Zur Erhebung von Zuschlagen, die nicht in gleichen Prozenten auf die 
direkten Steuern gelegt werden, Kwie zur Erhebung aller anderen Arten von 
Geeinde * Abgaben, muß die Genehmigung des Bezirksrathes eingeholt 
werden. 
Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf die Gewerbesteuer gar 
keine oder geringere Zuschläge elegt werden sollen. 
Zuschläge, welche die PasftS des Betrages der Staatsabgaben über- 
schreiten, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung erhoben werden. 
So lange die Revision der Steuergesetzgebung noch nicht beendigt ist, 
können die Gemeinde-Behörden es bei den Grundsätzen, nach welchen die Ge- 
meinde= Abgaben bisher erhoben worden sind, belassen. Beschließt der Ge- 
meinderath eine Abänderung dieser Grundsätze, so kommen die vorstehenden 
Bestimmungen in Anwendung. 
  
S. 48. 
Beschlässe des Gemeinderathes über Verädußerungen und wesentliche Ver- 
duderungen von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, bedürfen der Genehmigung 
der Bezirksregierung. 
K. 49. 
Der Gemeinderath kann die Gemeinde zur Leistung von Diensten (Hand- 
und Spanndiensten) behufs Ausführung von Gemeindearbeiten verpflichten; die 
Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Verkheilung geschieht nach dem Maaß- 
stabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren Ermangelung nach dem Maaßstabe 
der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der 
Genehmigung des Bezirksrathes. Die Dienste können mit Ausnahme von Noth- 
fällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Abschätzung an 
die Gemeindekasse bezahlt werden. 
. 50. 
Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für die 
einzelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, 
bis ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird. 
g. 51. 
Der Gemeinderath wählt den Gemeinde-Einnehmer und bestimmt die 
von diesem, sowie von anderen Gemeindebeamten, zu leistenden Kautionen.
	        
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