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Die Erhebung der Gemeindegefälle, sowie die Kassen= und Rechnungs-
geschäfte für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer übertragen
werden.
Abschnitt W.
Von den Geschäften des Gemeinde-Vorstandes.
K. 53.
Der Gemeindevorstand hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwal-
tungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte:
4) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten
Behörden auszuführen;
2 die Beschlüsse des Gemeinderathes vorzubereiten und auszuführen.
Der Gemeindevorstand hat die Ausführung solcher Beschlüsse des
Gemeinderathes zu beanstanden, die er für das Gemeindewohl nachtheilig
erachtet. Erfolgt alsdann in der nächsten Gemeinderaths-Sitzung keine
Verständigung der beiden Gemeinde-Behörden, so ist die Enrscheidung
des Bezirksrathes einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Ge-
meindevorstand die Ernennung des gewählten Einnehmers G. 51.)
beanstanden zu müssen glaubt;
3) die Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere
Verwaltungen eingesett sind, zu beaufsichtigen;
4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder beson-
deren Gemeinderaths-Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben
anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. Von
jeder regelmäßigen Kassemmevision ist dem Gemeinderathe Kenntniß zu
geben, damit er ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der
Vorsitzende oder ein von demselben ein-für allemal bezeichnetes Mitglied
des Gemeinderathes zuzuziehen;
5) die Gemeinde in Prozessen zu vertreten;
6) das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren;
7) die Gemeindebeamten, nachdem der Gemeinderarh darüber vernommen
worden ist, anzustellen und dieselben einschließlich des Gemeinde-Einneh=
mers zu beaufsichtigen;
8) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren;
3 die Gemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Be-
hörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen
und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfer-
tigungen der Urkunden werden Namens der Gemeinde von dem Bür-=
germeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet;
10) die Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen
auf die Verpflichreten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen
(Nr. 3954.) und,