Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Behörde, in den Fällen 2., 3. und 4. andere Beamten mit diesen Ge- 
schaften zu beauftragen. 
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung 
der Polizei-Anwaltschaft bei dem Gerichte auch für die übrigen Gemein- 
den des Gerichtsbezirkes gegen angemessene Entschädigung übertragen 
werden; 
5) alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemei- 
nen Staatsverwaltung, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind. 
g. 59. 
In Betreff der Befugniß der Gemeinde-Behörden, ortspolizeiliche Ver- 
ordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. 
Abschnitt V. 
Von den Gehältern und Pensionen. 
. 
Die Bürgermeister haben Anspruch auf Besoldung, die Schöffen werden 
nicht besoldet. 
Die Besoldungen der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten 
werden vor der Wahl oder der Ernennung derselben von dem Gemeinderathe 
festgestellt. In Bezug auf diese Besoldungen hat jedoch die Prooinzial-Ver- 
sammlung die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen zu treffen. 
5 Den Beigeordneten G. 27.) können feste Entschädigungsbeträge gewährt 
werden. 
g. 61. 
Den Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Gemeindevor- 
standes sind, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksrathes eine Verein- 
barung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit oder, 
wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende 
Pensionen zu gewähren: 
* 9 des Gehalts nach Hähriger Dienstzeit, 
- 1 - 2 
8 
5 - - 24 # * 
Diese Bestimmungen finden auf die vom Staate auf Grund des g. 31. 
bestellten Buͤrgermeister keine Anwendung. 
Ueber die Pensions-Anspruͤche entscheidet der Bezirksrath. Gegen den 
Beschluß des Bezirksrathes, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der 
Dienst-Unfähigkeit bezieht, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung 
statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorlaufig zu zahlen. 
Die Pension fällt insoweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch an- 
derweitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen echält, 
welches mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen übersteigt. 
Jahiging 1850. (Nr. 3254.) 34 Ab-
	        
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