Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Abschnitt MI. 
Von dem Gemeindehaushalte. 
g. 62. 
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Gemeindevorstand jaͤhrlich im September einen 
Hautzhalts-Etat. 
Der Enewurf wird 14 Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in 
einem oder mehreren, von dem Gemeindevorstande zu bestimmenden Lokalen zur 
Einsicht aller Einwohner der Gemeinde offen gelegt und alsdann von dem 
Gemeinderathe festgestellt. 
Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. 
g. 63. 
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem 
Etat geführt werde. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genchmigung des Gemeinderathes. 
g. 64. 
Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (G. 49.), so wie 
die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (G. 46.) und die sonstigen 
Gemeindegefälle sind durch den Einnehmer zu erheben und werden von den 
Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben. 
g. 65. 
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol- 
genden Jahres zu legen und dem Gemeindevorstande einzureichen. Dieser hat 
ie Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkun- 
gen dem Gemeinderathe zur Prüfung, Fesistellung und Entlastung vorzulegen. 
Nach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während 14 Tage 
zur Einsicht der Gemeindegliede offen gelegt G. 62.). Der Gemeinde-Vor- 
stand kann nicht verlangen, bei der Prüfung zugegen zu sein. 
G. 66. 
Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. September bewirkt sein. 
Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des 
Feststellungsbeschlusses vorzulegen. 
C. 67. 
Ueber alle Theile des Gemeindevermögens hat der Gemeindevorstand ein 
Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem 
Gemeinderathe bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegr. 
Titel
	        
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