Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Titel Ul. 
Von den Gemeinden, welche nicht mehr als 1,500 Einwohner haben. 
Abschnitt 1. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderathes. 
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Der Gemeinderath besteht außer dem Gemeindevorsteher G. 94.) in der 
Regel aus 6 Mitgliedern. 
Diese Zahl kann nach Anhörung der Gemeindewähler durch Beschluß 
des Kreisausschusses bis auf 3 vermindert oder bis auf 12 vermehrt werden. 
Außer den gewählten Mitgliedern gehören eum Gemeinderarhe auch die- 
jenigen im Gemeindebezirke ansässigen Grundeigenthümer, welche die erforderlichen 
Eigenschaften der Gemeindewähler (F. 4.) haben und mehr als der gesamm- 
ten Gemeinde-Abgaben aufbringen. 
Wenn die so Berechtigten juristische oder unter Vormundschaft oder Ku- 
ratel stehende Personen oder Frauln sind, so findet Vertretung statt. Die Ver- 
treter müssen Gemeindewähler sein. 
§. 69. 
Zum Zwecke der Wahl des Gemeinderathes werden die Gemeindewähler 
(. 4. und 5.) nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern 
(Gemeinde-, Kreis-, Bezirks, Provinzial= und Staatsabgaben) in drei Abthei- 
lungen getheilt. 
di erste Abtheilung besteht aus Oenfenigen, welche die höchsien Beträge 
bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuern aller Ge- 
meindewähler enrrichten. 
In die erste Abtheilung gehört auch Derjenige, dessen Steuerbetrag nur 
theilweise in das erste Dritktel fällt. Die übrigen Wähler bilden die zweite 
und dritee Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälft- der Gesammtsteuer die- 
ser Wähler. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer andern Ge- 
meinde entrichtet werden (F. 3.), so wie die Steuern für die im Umherziehen 
betriebenen Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. 
Die Dienste (G. 110.) kommen, so weit sie in den Etat aufgenommen 
sind G. 120.), gleich den Abgaben in Anrechmung. 
Kein Wahler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. 
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage, noch nach der alphabetischen 
Ordnung der Namen besiimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer be- 
stimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos. 
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Mitglieder zum Gemeinderath, 
ohne dabei an die Wahler der Abtheilung gebunden zu sein. 
(Nr. 3254.) 34° g. 70.
	        
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