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Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz-
Sammlung S. 18.) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Gemeinde-
Vorsieher sein.
g. 88.
Der Gemeindevorsteher, welcher in dem Gemeindebezirke anfissg sein
muß, so wie die Schoͤffen, werden von dem Gemeinderathe durch absolute
Stimmenmehrheit gewaͤhlt.
g. 89.
Fuͤr jedes zu waͤhlende Mitglied des Gemeindevorstandes wird besonders
abgestimmt. Wird die absolute Seimmenmebrheir bei der ersten Abstimmung
nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stim-
men gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Per-
sonen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben,
eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
. 90.
Die Wahl des Vorstehers und der Schöffen erfolgt auf 6 Jahre.
Nach dreijähriger Dienstzeit kann der Gemeindevorsteher von dem Ge-
meinderathe auf 12 Jahre gewählt werden.
Alle 3 Jahre scheidel einer der Schöffen aus und wird durch neue Wahl
ersetzt. Der das erste Mal Ausscheidende wird durch das Loos besiimmt. Der
Ausscheidende kann wieder gewählt werden.
. 91.
Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Besiätigung
durch den Landrath.
d Diese Bestaͤtigung kann nur nach Anhoͤrung des Kreisausschusses versagt
werden.
Wird die Bestaͤtigung der Wahl versagt, so schreitet der Gemeinderath
zu einer neuen Wahl:
Wird auch diese Wahl, nach Anhoͤrung des Kreisausschusses, nicht be-
staͤtigt, so steht dem Landrath die Ernennung des Vorstehers, resp. der Schoͤf-
fen, auf die Dauer von hoͤchstens 6 Jahren zu.
sollt Dasselbe findet statt, wenn der Gemeinderath die Wahl verweigern
ollte.
g. 92.
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte
durch den Landrath oder einen von ihm zu ernennenden Kommissar in oͤffent-
licher Sitzung des Gemeinderathes in Eid und Pflicht genommen. Ab