Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Abschnitt H. 
Von den Versammlungen und Geschäften des Gemeinderathes. 
G. 93. 
Der Gemeinderath hat über alle Gemeinde-Angelegenheiten zu beschlie- 
Aen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Gemeindevorsteher überwiesen sind. 
Sein Gutachten giebr er über alle Gegenstände ab, welche ihm zu diesem 
Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. 
Die von dem Gemeinderath gefaßten Beschlüsse sind für die Gemeinde 
verpflichtend, doch kann der Gemeinderath nicht die gefaßten Beschlüsse zur 
Ausführung bringen. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keinerlei Instruktionen oder 
Aufträge der Wahter und der Wahlbezirke gebunden. Ueber andere als Ge- 
meinde-Angelegenheiten kann der Gemeinderath nur dann berathen, wenn 
solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fäallen durch Aufträge der 
Aufsichtsbehörde oder der Bezirksregierung an ihn gewiesen sind. Der Ge- 
meinderath kontrollirt die Verwaltung. Er ist daher berechtigt, sich von der 
Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen 
1Uberseugung zu verschaffen. Er kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen 
und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
g. 94. 
Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Der Gemeindevorsieher ist stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderathes. 
g. 95. 
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Ge- 
meindevorsteher; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder 
des Gemeinderathes verlangt wird. 
K. 96. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für alle Mal von 
dem Gemeinderathe festgestellt. # 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie 
Tage vorher statt haben. 'ß 
Durch Beschluß des Gemeinderathes können auch regelmäßige Sitzungs- 
tage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung 
mindestens zwei freie Tage vorher den Mitgliedern des Gemeinderathes und 
dem Vorsteher angezeigt werden. 
K. 98. 
Der Gemeinderath kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte und 
3 850. (Nr. 3254.) 35 we-
	        
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