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Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten und Aufträge, können beson-
dere Deputationen aus Gemeindeverordneten und Gemeindewählern von dem
Gemeinderath gewählt werden. Stimmberechtigter Vorsitzender derselben ist
ein vom Gemeindevorsteher zu bezeichnendes Mitglied des Gemeindevorstandes.
Dergleichen Deputationen sind dem Gemeindevorsteher untergeordnet.
S. 116.
Jedes Jahr, bevor sich der Gemeinderath mit dem Haushalts-Etat be-
schäftigt, hat der Gemeindevorsteher in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes
über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen voll-
ständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde der Sitzung werden wenig-
stens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.
g. 117.
In Betreff der Befugniß der Gemeindebehörden, ortspolizeiliche Ver-
ordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.
Abschnitt V.
Von den Dienst-Entschädigungen der Gemeindevorsteher.
S. 118.
Die Gemeindevorsteher haben Anspruch auf Gewährung einer mit ihrer
amtlichen Mühwaltung und ihren Unkosten in billigem Verhälktnisse stehenden
Vergütigung. Dieselbe wird in Ermangelung einer Vereinigung von dem Kreis-
Ausschusse nach Anhbrung des Gemeinderathes festgestellt.
Nutzungen aus Gemeindegrundstücken, welche bisher dem Gemeindevor-
steher als Enkschädigung für seine Mühwaltung überwiesen waren, können zu
diesem Zwecke auch ferner verwendet werden.
K. 119.
Die Gemeindevorsteher erhalten keine Pension, sofern sie ihnen nicht durch
einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluß des Gemeinderathes zuge-
sichert ist.
Die Pension fällt in soweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch
anderweitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen er-
halt, welches mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen übersteigt.
Abschnitt WI.
Von dem Gemeindehauzhalte.
S. 120.
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus
bestimmen lassen, entwirft der Gemeindevorsteher jährlich im September einen
Haushalts-Ekat. Der Entwurf wird 14 Tage lang, nach vorheriger Verkün-