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Die zu einer Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden werden Einzelge-
meinden genannt.
Gemeinden, welche eine genuͤgende Polizeiverwaltung aus eigenen Kraͤf-
ten herzustellen nicht vermoͤgen, werden mit benachbarten Gemeinden zu einem
Poch ezirke vereinigt. Die Bildung solcher Bezirke erfolgt durch die Staats-
egierung.
Beäiigungen von zwei oder mehreren Gemeinden, welche für einzelne und
bestimmte Zwecke im öffentlichen oder Gemeinde-Interesse errichtet sind, oder
künttg errichtet werden, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
eruͤhrt.
§. 127.
Jede Einzelgemeinde wird hinsschrlich ihrer besonderen Angelegenheiten
von einem Gemeinderath vertreten, und von einem Gemeindevorstande ver-
waltet.
G. 128.
Die Verwaltung der Einzelgemeinden wird von dem Vorsteher der
Sammtgemeinde (Bürgermeister, Oberschulze) beaufsichtigt. Derselbe kann, so
oft er e angemessen findet, in jeder Einzelgemeinde den Vorsitz im Gemeinde-
rathe führen, und muß die Berathungen über den Haushalls-Etat und die
Rechnungen leiten, sowie die Hebelisten vollstreckbar erklären.
g. 129.
Mit Ausnahme der im §. 128. angeführten Punkte gelten für die Ver-
tretung und Verwaltung der Einzelgemeinden dieselben Vorschriften, welche
für die, nicht zu einer Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden in den Titeln II.
und III. dieses Gesetzes gegeben sind.
S. 130.
Jede Sammtgemeinde wird für die gemeinsamen Angelegenheiten ihrer
Einzelgemeinden von einem Sammtgemeinderath vertreten und von einem inner-
halb der Sammtgemeinde wohnenden Vorsleher (Bürgermeister, Oberschulze)
verwaltet.
Als Stellvertreter des Vorstehers in Behinderungsfällen werden ein
oder mehrere Beigeordnete gewählt. Die Beigeordneten enmen Mitglieder des
Sammtgemeinderathes sein.
S. 131.
Was zu den gemeinsamen Angelegenheiten zu rechnen ist, darüber haben
die Gemeinderäthe der Einzelgemeinden zu beschließen. Der Beschluß bedarf
der Bestätigung des Bezirksrathes.
In welchem Verhältnisse die Einzelgemeinden zu den gemeinsamen Be-
dürfnissen und Lasten der Sammtgemeinden beizutragen haben, wird von dem
Bezirksrathe nach Vernehmung der Gemeinderäthe der Einzelgemeinden und
des Sammtgemeinderathes festgesetzt. Soweit die Einzelgemeinden sich 7
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