Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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sei, statt des kollegialischen Gemeindevorstandes nur einen Buͤrgermeister, der 
zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe z führen hat, mit einem oder mehre- 
ren Beigeordneten zu wählen, so bleibt es einstweilen bei dieser Einrichtung 
bis zur anderweitigen Beschlußnahme der Provinzialversammlung. 
G. 154. 
Bei Einführung der Gemeindeordnung kann die gegenwärlige Gemeinde- 
vertretung, wo eine solche vorhanden ist, unker Genehmigung des Bezirksrathes 
beschließen: ob zunachst die Bestimmungen des Tit. II. oder des Tir. III. auf 
die Gemeinde angewendet werden sollen. 
S. 155. 
Fäür Gemeinden, in welchen eine gewählte Vertrekung bisher nicht be- 
standen hat, und in welchen die Bedingungen zur Errichtung einer solchen 
Vertretung und eines nach den Vorschriften des Titel III. gebildeten Ge- 
meindevorstandes auch jetzt noch nicht vorhanden sind, kann mit Vorbehalt 
einer anderweitigen Bestimmung der Provinzialversammlung einstweilen ein 
Vorsteher von der Aufsichtsbehörde ernannt werden, der die Verwaltung zu 
führen und die Gemeinde zu vertreten hat. Bei der Wahl dieses Vorslehers 
ist auf die der Gemeinde angehörigen Grundbesitzer, deren Befahigung voraus- 
gesetzt, vorzugsweise Rücksicht zu nehmen. 
C. 156. 
Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Einführung 
gegenwärtiger Gemeindeordnung beendigt sein wird, ist durch das Amtsblatt 
des Bezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Von diesem Zeitpunkte an 
treten für die betreffenden Gemeinden die bisherigen Gesetze und Verordnun- 
gen über die Verfassung der Gemeinden außer Kraft. 
K. 157. 
Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kündigung 
angestellten Ober-Bürgermeister, Bürgermeister und Amtmänner, welche bei 
Einführung der gegenwärtigen Gemeindeordnung weder in ihren Aemtern 
und Einkünften belassen, noch anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt 
werden, haben, sofern nicht für diesen Fall berelts früher eine andere verbind- 
liche Bestimmung getroffen worden ist, einen Anspruch auf Pension. 
Diejenigen dieser Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, von 
welcher jedoch observanzmäßig niemals oder doch nur aus besonderen Grün- 
den Gebrauch gemacht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten 
gleichzusetzen, wenn nicht einer der Gründe eintritt, aus welchen die Kündigung 
bhorbehaften ist. Blos vorläufig und kommissarisch ohne Zeitbestimmung ange- 
stellten Beamten stehr dieser Anspruch erst nach bjähriger Dienstzeit zu. 
Die Pension beträgt: 
nach kürzerer als 12jähriger Diensizeir , nach 12= oder mehr als 
12jähriger Dienstzeit 3, nach 24jähriger Dienstzeit 3 des
	        
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