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Artikel 16.
Unter dem Vorsitze des an Jahren aͤltesten Abgeordneten, welchem die
beiden juͤngsten Abgeordneten als Schriftfuͤhrer und Stimmzaͤhler zur Seite
stehen, wählt die Kreis-Versammlung in der regelmäßigen Sitzung (Art. 15.)
ihren Vorsitzenden, einen Stellvertreter und zwei Schriftführer auf die Dauer
eines Jahres. Die Kreis-Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine
Geschaftsordnung.
Artikel 17.
Die Sitzungen der Kreis-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne
Gegensiände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der
Versammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Artikel 18.
Die Kreis-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
ihrer Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die
Kreis-Versammlung zum dricten Male zur Verhandlung über denselben Gegen-
stand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei
der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus-
drücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse der Kreis-Versammlung werden durch absolute Stim-
zerhen der Anwesenden gefaßt. Bei Srtimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
Artikel 19.
Der Landrath oder dessen Stellvertreter wohnt den Sitzungen der Kreis-
Versammlung bei, und muß auf sein Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Dasselbe gilt von anderen Beamten der Kreis-Verwaltung, die der Landrath
oder dessen Stellvertreter zu ihrer Assistenz in die Versammlung einführen.
Stimmrecht hat der Landrath nur, wenn er zugleich gewähltes Moglird der
Kreis-Versammlung ist.
Artikel 20.
Der Kreis-Ausschuß besieht aus dem Landrathe und vier anderen von Vom Freis-
der Kreis-Versammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. Wählbar ausschufe.
sind sämmtliche Mitglieder der Kreis-Bersammlung, auch diejenigen, welche in
Gemeinden unter 1500 Einwohnern Mitglieder des Gemeindevorstandes oder
Gemeinderathes sind. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit auf
sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch eine Neu-
wahl ersetzt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden, sofern sie
noch Mitglieder der Kreis-Versammlung sind. Wer aufhört, Mitglied der
Kreis-Versammlung zu sein, muß auch aus dem Ausschusse scheiden.
Artikel 21.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreis-Ausschusses finden
alle drei Jahre in der regelmäßigen Sitzung der Kreis-Versammlung statt.
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