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Titel lll.
Von den Provinzen.
Artikel 38.
Die Provinzen bleiben in ihrem bisherigen Umfange als Korporationen
und Verwaltungsbezirke bestehen. Veränderungen der Grenzen können nur
durch ein Gesetz erfolgen.
Artikel 39.
Ueber die Provinzial-Angelegenheiten beschließt die Provinzial-Versamm= Provizial-
lung (Provinzial-Landtag). .
Artikel 40. w
Die Abgeordneten zur Provinzial-Versammlung werden durch die Kreis- Wahl ver Pro-
Versammlungen gewählt. Wählbar ist jeder Gemeindewähler, der das Zoste —
Lebensjahr vollendet und mindestens seit drei Jahren dem Kreise, für welchen
er gewählt wird, durch Wohnsitz oder Grundbesitz angehör hat.
Artikel 41.
Für jeden Kreis wird ein Abgeordneter gewählt. Erreicht die Beoblke-
rung des Kreises 60,000 Seelen, so werden zwei Abgeordnete gewählt; für jede
fernere Vollzahl von 50,000 Seelen tritt noch ein Abgeordneter hinzu.
Artikel 42.
Die Provinzial-Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Jede Wahl
verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wblbarkeit.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen ersetz.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
Artikel 43.
In jedem dritten Jahre finden die Wahlen zur Ergänzung der Provin-
gial-Versammlung in der regelmäßigen Sitzung der Kreis-Versammlung statt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz innerhalb der Wahlperiode aus-
eschiedener Mitglieder werden durch den Landrath desjenigen Kreises veran-
Ean dessen Versammlung die ausgeschiedenen Abgeordneten ewählt hatte. Der
Ersatzmann trict nur für die Zeitperiode ein, für welche der Ausgeschiedene
gewählt war.
Artikel 44.
Die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer der Kreis-Versamm-
lung unterzeichneten Wahlprotokolle werden dem Oberpräsidenten urschriftlich
eingereicht, welcher das Ergebniß der Wahl durch das Amtsblatt unverzüglich
bekannt macht, jedem gewählten Abgeordneten gleichzeitig einen Auszug aus
dem Wahlprotokolle übersendet und sämmtliche Mahlpcorolle dem Provinzial-
Landtage zur Prüfung ihrer Gültigkeit vorlegt.
(Nr. 3755,) Ar-