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Artikel 50.
Die Abgeordneten werden alljährlich im Monat April am Sitze des
Oberpräsidenten zur gewöhnlichen Sitzung versammelt, in sofern nicht der
König sie in eine andere Stadt der Provinz zusammen beruft.
Außerdem kann die Provinzial-Versammlung durch den König zu jeder
Zeit einberufen werden. Die außerordentliche Sitzung wird unter Angabe der
Veranlassung und Bestimmung ihrer Dauer durch das Amtsblatt verkündet.
Die Einberufungen erfolgen durch den Oberprásidenten mittelst schrift-
licher Einladung.
Artikel 51.
Die gewöhnliche Sitzung der Provinzial-Versammlung darf ohne aus-
drückliche Zustimmung des Oberpräsidenten nicht länger als vierzehn Tage,
und ohne Genehmigung des Königs nicht länger als vier Wochen dauern.
Artikel 52.
Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Abgeordneten, welchem die
beiden jüngsten Abgeordneten als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite
stehen, wahlt die Provinzial-Versammlung in der regelmäßigen Sitzung (Arti-
kel 50.) ihren Vorsitzenden, einen Stellvertreter und zwei Schriftführet auf die
Dauer eines Jahres.
Die Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschafts-
Ordnung.
Artikel 53.
Ueber die Verwaltung der Provinzial-Angelegenheiten ist der Provinzial-
Versammlung alljährlich in der regelmäßigen Sitzung durch den Oberpräsi-
denten ein Bericht mitzutheilen. In demselben sind die wichtigsten Resultate
der Verwalung, in sofern sie in Zahlen darzustellen sind, durch statistische Nach-
weisungen zu belegen.
Dieser Bericht wird verdffentlicht.
Artikel 54.
Die Sitzungen der Provinzial-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne
Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung der Versammlung zu fassen-
den Beschluß die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Artikel 55.
Die Propinzgial-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die
Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist.
Die Beschlüsse der Pron jal-Versammlung werden durch absolute Stim-
menmehrheit der Anwesenden esagk.
Artikel 50.
Die Mitglieder der Provinzial-Versammlung, welche nicht an dem Ver-
sammlungsorte wohnen, erhalten ein Tagegeld von zwei Thalern, und sowohl
für die Hinreise wie für die Rückreise 15 Sgr. Meilengeld.
Jahrgang 1850. (Nr. 3255.) 38. Ar-