Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 261 — 
Artikel 50. 
Die Abgeordneten werden alljährlich im Monat April am Sitze des 
Oberpräsidenten zur gewöhnlichen Sitzung versammelt, in sofern nicht der 
König sie in eine andere Stadt der Provinz zusammen beruft. 
Außerdem kann die Provinzial-Versammlung durch den König zu jeder 
Zeit einberufen werden. Die außerordentliche Sitzung wird unter Angabe der 
Veranlassung und Bestimmung ihrer Dauer durch das Amtsblatt verkündet. 
Die Einberufungen erfolgen durch den Oberprásidenten mittelst schrift- 
licher Einladung. 
Artikel 51. 
Die gewöhnliche Sitzung der Provinzial-Versammlung darf ohne aus- 
drückliche Zustimmung des Oberpräsidenten nicht länger als vierzehn Tage, 
und ohne Genehmigung des Königs nicht länger als vier Wochen dauern. 
Artikel 52. 
Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Abgeordneten, welchem die 
beiden jüngsten Abgeordneten als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite 
stehen, wahlt die Provinzial-Versammlung in der regelmäßigen Sitzung (Arti- 
kel 50.) ihren Vorsitzenden, einen Stellvertreter und zwei Schriftführet auf die 
Dauer eines Jahres. 
Die Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschafts- 
Ordnung. 
Artikel 53. 
Ueber die Verwaltung der Provinzial-Angelegenheiten ist der Provinzial- 
Versammlung alljährlich in der regelmäßigen Sitzung durch den Oberpräsi- 
denten ein Bericht mitzutheilen. In demselben sind die wichtigsten Resultate 
der Verwalung, in sofern sie in Zahlen darzustellen sind, durch statistische Nach- 
weisungen zu belegen. 
Dieser Bericht wird verdffentlicht. 
Artikel 54. 
Die Sitzungen der Provinzial-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne 
Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung der Versammlung zu fassen- 
den Beschluß die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Artikel 55. 
Die Propinzgial-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die 
Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse der Pron jal-Versammlung werden durch absolute Stim- 
menmehrheit der Anwesenden esagk. 
Artikel 50. 
Die Mitglieder der Provinzial-Versammlung, welche nicht an dem Ver- 
sammlungsorte wohnen, erhalten ein Tagegeld von zwei Thalern, und sowohl 
für die Hinreise wie für die Rückreise 15 Sgr. Meilengeld. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3255.) 38. Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.