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welcher er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewaͤhlt ist, anzunehmen,
oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, kann
durch Beschluß der Wahlversammlung der den Gemeindewählern in diesem
Gesetze beigelegten Rechte auf drei bis sechs Jahre verlustig erklärt werden.
Welche Entschuldigungsgründe als gültig zu erachten sind, hat die Wahl-
versammlung zu ermessen. In Bezug auf die Mitglieder der Ausschüsse, Be-
zirksräthe und Kommissionen gelten in dieser Hunssh die Bestimmungen des
S. 137. der Gemeindeordnung.
Artikel 63.
Die Mitglieder der Kreis= und Provinzial-Versammlungen, so wie der
Ausschüsse und Bezirksräthe, sind nicht an Insiruktionen oder Aufträge der
Wähler gebunden.
Artikel 54.
Wenn ein Mitglied eines Bezirksrathes oder eines Kreis-Ausschusses ein
besoldetes Staatsamt annimmt, oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit
welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert
es Sitz und Stimme im Bezirksrathe oder im Kreis-Ausschusse und kann seine
Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.
Artikel 65.
Der König kann eine Kreis-Versammlung, sowie eine Provinzial-Ver-
sammlung, auflösen. Es muß alsdann innerhalb zwei Monaten die Neuwahl
angeordnet werden.
Wird eine Kreis-Versammlung ausgelöst, so ist auch der Kreis-Ausschuß
als aufgelöst zu betrachten (Artikel 20). Die Mitglieder des Ausschusse
haben jedoch ihre Funktionen so lange fortzusetzen, bis eine Neuwahl er-
folgt ist.
Artikel b6.
Alle Gesetze über die Kreis= und Provinzialstände sind aufgehoben;
desgleichen alle diejenigen, die Provinzial-Verwaltung berreffenden Bestimmun-
beng, welche mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht in Einklang stehen. Jedoch
leiben die bisherigen Verwaltungen der Kreis-, Bezirks= und Provinzial-
Institute so lange in Wirksamkeit, bis die Provinzial-Versammlung darüber
anderweitig beschlossen hat.
Titel V.
[Uebergangs-Bestimmungen.
Artikel 67.
Die zur Ausföhrung dieses Gesetzes erforderlichen vorübergehenden Be-
stimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. Derselbe hat
namentlich diejenigen Behörden zu bezeichnen, welche die Verrichtungen der neu
zu bildenden Organe, die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthig sind, einst-
weilen auszuüben haben. »
Ok.s«255.) ZWE- Ar-