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Urkundlich unter Unserer Hochsteigenbändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
(Nr. 3256.) Gesetz über die Polizei-Verwaltung. Vom 11. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
. 1.
Die örtliche Polizei-Verwaltung wird von den nach den Vorschriften der
Gemeinde-Ordnung dazu bestimmten Beamten (Bürgermeistern, Kreis-Amtman=
nern, Oberschulzen) im Namen des Königs geführt — vorbehaltlich der im
§. 2. des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme.
Die Ortspolizei-Beamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten
Staatsbehdrde in Polizei-Angelegenheiten erkheilten Anweisungen zur Aus-
führung zu bringen.
Icher, der sich in ihrem Verwaltungs-Bezirke aufhäalt oder daselbst an-
sassig ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten.
K. 2.
In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt= oder
Kreisgericht befindet, so wie in Festungen und in Gemeinden von mehr als
10,000 Einwohnern, kann die örtliche Polzzei-Verwaleung durch Beschluß des
Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen werden. Auch in
anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Eimichtung zeit-
weise eingeführt werden.
g. 3.
Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind, mit Ausnahme der
Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung des F. 2.
angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden zu bestreiten.
5. 4.
Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizei-Verwaltung erfor-
dert, kann die Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen. Die für den
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln bestehenden gesetzlichen Bestim-
mungen wegen Anstellung von Polizei-Kommissarien werden hierdurch nicht be-
1—.— ruͤhrt.