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6. 9.
» Der Regierungspraͤsident ist befugt, jede ortspolizeiliche Vorschrift durch
einen foͤrmlichen Beschluß unter Angabe der Gruͤnde außer Kraft zu setzen.
Denm Beschlusse muß, mit Ausnahme dringender Faͤlle, eine Berathung
mit dem Bezirksrathe vorhergehen. Die Erklaͤrung des Letzteren ist eni-
scheidend:
1) wenn eine ortspolizeiliche Vorschrift außer Kraft gesetzt werden
soll, weil sie das Gemeindewohl verletzt;
2) wenn es sich darum handelt, eine Verordnung über Gegenstande
der landwirthschaftlichen Polizei wegen ihrer Unzweckmaßigkeit auf-
zuheben.
. 10.
Die Bestimmungen der §S#. 8. und 9. finden auch auf die Abänderung
oder Aufhebung ortspolizeilicher Vorschriften Anmwendung.
K. 11.
Die Bezirksregierungen sind befuge, für mehrere Gemeinden ihres Ver-
waltungs-Bezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige Polizei-Vor-
schriften zu erlassen und gegen die Nichebefolgung derselben Geldstrafen bis zu
dem Betrage von 10 Rthlr. anzudrohen.
Der Minisier des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher
Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit
derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
K. 12.
Die Vorschriften der Bezirksregierungen G. 11.) können sich auf die im
F. 6. dieses Gesetzes angeführten und alle anderen Gegenstände beziehen, deren
polizeiliche Regelung durch die Verhällnisse der Gemeinden oder des Bezirks
erfordert wird.
K. 13.
Zum Erlasse solcher Vorschriften der Bezirksregierungen, welche die land-
“l Polizei betreffen, ist die Zustimmung des Bezirksrathes erfor-
derlich.
F. 11.
Die Befugniß der Bezirksregierungen, sonstige allgemeine Verbote und
Strafbestimmungen in Ermangelung eines bereits bestehenden gesetzlichen Ver-
botes mit höherer Genehmigung zu erlassen, ist aufgehoben.
K 15.
Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (. 5. und 11.) keine Be-
stimmungen aufgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den Verord-
nungen einer höheren Instanz im Widerspruche stehen.
K. 16.
Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht enkgegenstehen,
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