Nr. 2.
S. 1. 24 Thlr. (Erster) Coupon Dieser Coupon wird
C. I. G 10.) N. nach dem Allerhöchsten
zur Privilegium vo..
Düffeldorfer Stadt-Obligation ungültig und werthlos,
% wenn dessen Geldbetrag
über nicht bis uam...
Hundert Thaler Courant. ehoben ist.
Inhaber dieses empfängt am —“ 1. an halbjaährigen Jinsen
der obenbenannten Düsseldorfer Stadt-Obligation aus der Dsseldorfer
Kommunal-Kasse zwei und einen halben Thaler Courant.
Der Ober-Bürgermeister. Die städtische Schuldemilgungs-Fommission.
N. N. N. N. N. JN. . N.
(NB. Die Namen des Oberbuͤrgermeisters
und der Kommission werden gedruckt.)
Eingetragen koll. der Kontrole.
Der städtische Sekretariatsbeamte. Der Kommunalempfänger.
(Nr. 3210.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Januar 1850., betresfend die neue Organisation
der oberen Verwaltung des Bauwesens, nebst zugehöriger Verordnung vom
22. Dezember 1849.
A. den Antrag des Staatsministeriums habe Ich beschlossen, eine neue Or-
ganisation der obern Verwaltung des Bauwesens eintreten zu lassen, um für
die obern Staatsbaubeamten eine lebendigere Theilnahme an der Leitung und
Entwickelung der Bauangelegenheiten herbeizuführen und den Geschäftögang
abzukürzen. Ich genehmige daher die anliegende, von dem Staatsministerium
unkerm 22. Dezember 1849 vorgelegte Verordnung über die obere Verwaltung
des Bauwesens, indem Ich insbesondere zu der Auflösung der Ober-Baudeputa-
tion Meine Zustimmung ertheile und die gegenwärtigen Mitglieder derselben,
unter Belassung ihres bisherigen Gehalts, hiedurch zu Ministerial-Bauräthen
ernenne. Wegen Ausführung dieses Erlasses, welcher nebst der Verordnung
vom 22. Dezember 1849. durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen ist, hat
das Scaatsministerium das Weitere zu veranlassen.
Charlottenburg, den 14. Januar 1850.
Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
An das Staatsministerium.
(N. 3209—320.) Ver-