Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 278 — 
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen 
sich nicht auf kirchliche und religioͤse Vereine und deren Versammlungen, wenn 
diese Vereine Korporationsrechte haben. 
g. 3. 
Wenn fuͤr die Versammlungen eines Vereines, welcher eine Einwirkun 
auf oͤffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmaͤßig oder dur 
einen besonderen Veschiun im Voraus fesisiehr, und dieses wenigstens vier und 
zanzig Stunden vor der ersten Versammlung zur Kenntniß der Ortspolizei- 
ehörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie 
der K. 1. erfordert, für die einzelnen Versammlungen nicht. 
g. 4. 
Die Ortspolizeibehoͤrde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher 
öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berarlen werden sollen, einen oder 
zn Pelizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu 
enden. 
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer 
Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigen- 
schaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere 
Abzeichen erkennbar sein. 
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingerdumt, ihnen auch 
auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner 
gegeben werden. 
g. 5. 
Die Abgeordneten der Polizeibehoͤrde sind, vorbehaltlich des gegen die 
Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, befugt, sofort jede Ver- 
sammlung aufzuldsen, bezüglich deren die Bescheinigung der erfolgten Anzeige 
(. 1. und 3.) nicht vorgelegt werden kann. Ein Gleiches gilt, wenn in der 
Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung 
oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten; oder wenn in der Ver- 
sammlung Bewaffnele erscheinen, die der Aufforderung des Abgeordneten der 
Obrigkeit entgegen, nicht entfernt werden. 
g. 6. 
Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung für auf- 
gelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. 
iese Erklärung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausfäh- 
rung gebracht werden. 
F. 7. 
Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme 
der im Dienste befindlichen Polizeibeamten. 
g. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.