— 279 —
K. 8.
Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegensiände in Versammlun-
en zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmung#n nachstehende Be-
#rakungen:
a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder
aufnehmen;
p) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen
Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch Komite's, Aus-
schüsse, Central-Organe oder ähnliche Einrichtungen oder durch gegensei-
tigen Schriftwechsel.
erden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Ortspolizeibehörde
berechtigk, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Straf-
vrsahrene, den Verein bis zur ergehenden richterlichen Entscheidung (F. 16.)
zu schließen.
Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versammlungen und
Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen. Werden dieselben auf
die Aufforderung des anwesenden Abgeordneten der Obrigkeit nicht entfermt,
so Grund zur Auflösung der Versammlung oder der Sitzung (9#. 5. 6.)
vorhanden.
g. 9.
Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel beduͤrfen der vorgaͤn-
gigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, Ordner oder
Leiter derselben mindestens acht und vierzig Stunden vor der Zusammenkunft
nachzusuchen, und darf nur versagt werden, wenn aus Abhaltung der Versamm-
lung Gefahr für die offentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist.
Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen, in Städten und Ort-
schaften, oder auf öffentlichen Straßen startfinden, so hat die Ortspolizeibehörde
bei Ertheilung der Erlaubniß auch alle, dem Verkehr schuldige Rücksichten zu
beachten. Im Uebrigen finden auf solche Versammlungen die Bestimmungen
der §#. 1. 4. 5. 6. und 7. Anwendung.
S. 10.
Den in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Versammlungen
werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaften oder auf öffentlichen
Straßen gleichgestellt. Bei Einholung der Genehmigung ist der beabsichtigte
Weg anzugeben. Gewöhnliche Leichenbegängnisse, so wie Züge der Hochzeits-
Versammlungen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen, Wallfahrren
und Bitlgänge, wenn sie in der hergebrachten Art statt finden, bedürfen einer
vorgängigen Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht.
g. 11.
Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Residenz des
Koͤnigs, oder von dem Orte des Sitzes beider Kammern duͤrfen Volksversaͤmm-
(Nr. 3261.) 40 lun-