Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 280 — 
lungen unter freiem Himmel von der Ortspolizeibehörde nicht gestattet wer- 
ven- Das letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode der 
ammern. 
S. 12. 
Wenn eine Versammlung ohne die in F. 1. vorgeschriebene Anzeige 
statt gefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis 
funfzig Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Wochen. 
Derjenige, der den Platz dazu eingerdumt hat, und Jeder, welcher in der Ver- 
sammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat eine 
Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern verwirkt. 
g. 13. 
Wenn, der Vorschrift des F. 2. entgegen, die Statuten eines Vereins 
oder das Verzeichniß der Mitglieder, oder die eingetretenen Aenderungen in der 
bestimmten Frist zur Kenntniß der Ortpolizclbehörde nicht gebracht worden 
sind, oder wenn eine von der Ortspolizeibehörde erforderte Auskunft nicht 
ertheilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit Geldbuße von 
fünf bis funfzig Thalern bestraft, insofern er nicht nachweisen kann, daß die 
Anzeige oder die Einreichung des Verzeichnisses ganz ohne sein Verschulden 
unterblieben ist. Dieser Strafe tritt eine Gefängnißstrafe von acht Tagen bis 
sechs Wochen hinzu, wenn die Vorsteher wissemlich unrichtige Statuten oder 
Verxzeichnisse eingereicht, oder wissentlich unrichtige Auskunft ertheilt haben. 
K. 14. 
Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des F. 4.-entgegen, den 
Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt oder die Einräumung eines 
angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den Unternehmer und Jeden, 
welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist, 
Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder Gefängniß von vierzehn 
Tagen bis zu sechs Monaten. Dieselbe Strafe hat der Worsitzende verwirkt, 
wenn er sich weigert, den Abgeordneten der Polizeibehörde Auskunft über 
Wtsn der Redner zu geben, oder wenn er wissentlich unrichtige Auskunft 
ertheilt. 
g. 15. 
Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der Ortspolizei- 
Behoͤrde die Versammlung fuͤr aufgeloͤst erklaͤrt hat (Ih. õ., 6., 8.), wird mit 
Geldbuße von fuͤnf bis zu funfzig Thalern oder mit Gefaͤngniß von acht 
Tagen bis zu drei Monaten bestraft. 
S. 16. 
Wenn ein politischer Verein die in §. 8. zu a. und b. gezogenen Be- 
schränkungen überschreitet, so haben Vorsieher, Ordner und LKeiter, die diesen 
Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.