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lungen unter freiem Himmel von der Ortspolizeibehörde nicht gestattet wer-
ven- Das letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode der
ammern.
S. 12.
Wenn eine Versammlung ohne die in F. 1. vorgeschriebene Anzeige
statt gefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis
funfzig Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Wochen.
Derjenige, der den Platz dazu eingerdumt hat, und Jeder, welcher in der Ver-
sammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat eine
Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern verwirkt.
g. 13.
Wenn, der Vorschrift des F. 2. entgegen, die Statuten eines Vereins
oder das Verzeichniß der Mitglieder, oder die eingetretenen Aenderungen in der
bestimmten Frist zur Kenntniß der Ortpolizclbehörde nicht gebracht worden
sind, oder wenn eine von der Ortspolizeibehörde erforderte Auskunft nicht
ertheilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit Geldbuße von
fünf bis funfzig Thalern bestraft, insofern er nicht nachweisen kann, daß die
Anzeige oder die Einreichung des Verzeichnisses ganz ohne sein Verschulden
unterblieben ist. Dieser Strafe tritt eine Gefängnißstrafe von acht Tagen bis
sechs Wochen hinzu, wenn die Vorsteher wissemlich unrichtige Statuten oder
Verxzeichnisse eingereicht, oder wissentlich unrichtige Auskunft ertheilt haben.
K. 14.
Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des F. 4.-entgegen, den
Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt oder die Einräumung eines
angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den Unternehmer und Jeden,
welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist,
Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder Gefängniß von vierzehn
Tagen bis zu sechs Monaten. Dieselbe Strafe hat der Worsitzende verwirkt,
wenn er sich weigert, den Abgeordneten der Polizeibehörde Auskunft über
Wtsn der Redner zu geben, oder wenn er wissentlich unrichtige Auskunft
ertheilt.
g. 15.
Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der Ortspolizei-
Behoͤrde die Versammlung fuͤr aufgeloͤst erklaͤrt hat (Ih. õ., 6., 8.), wird mit
Geldbuße von fuͤnf bis zu funfzig Thalern oder mit Gefaͤngniß von acht
Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
S. 16.
Wenn ein politischer Verein die in §. 8. zu a. und b. gezogenen Be-
schränkungen überschreitet, so haben Vorsieher, Ordner und LKeiter, die diesen
Be-