— 282 —
macht, so kann sich wegen seiner spaͤteren Betheiligung Niemand mit Unkennt-
niß der Nichtgenehmigung oder des Verbotes entschuldigen.
C. 18.
Wer gegen das Verbot des §. 7. in einer Versammlung bewaffnet er-
gchein, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten be-
aft.
S. 19.
Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erscheinen, oder
die Aufforderung biertt verbreiten läßt, oder in einer Verrsme Waffen
She wird mit Gefängnis von sechs Wochen bis zu Einem Jahre
estraft.
g. 20.
Die in dieser Verorduung. mit Strafe bedrohten Handlungen sind, un-
beschadet der Zuständigkeit der Schwurgerichte in Ansehung der in Versamm-
lungen begangenen politischen Vergehen, von der Kompetenz der Schwur-
gerichte ansgeschlessen, selbst wenn sie durch die Presse begangen sind.
§. 21.
Auf die durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritckten angeordneten
Versammlungen und die Versammlungen der Mitglieder beider Kammern
während der Dauer der Sitzungsperiode finden die vorstehenden Bestimmungen
keine Anwendung.
Wahlvereine unterliegen den Beschridnkungen des §. 8. nicht.
K. 22.
Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Artikels 38. der Verfassungs=
Urkunde vom 31. Januar 1850., welcher also lautet:
„Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste be-
rathschlagen, oder sich anders, als auf Befehl versammeln. Versamm-
lungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer Ein-
richtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wem dieselbe
nicht zusammenberufen ist, untersagt.“
wird nach den Bestimmungen des F. 125. des ersten Theiles des Milikatr-
Strafgesetzbuches bestraft.
§. 23.
Gegemwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 29. Juni
1849. (Gesetz-Sammlung S. 221 —225.)
Ur-