— 286 —
Demgemaͤß werden vom gedachten Zeitpunkt an
a) aufgehoben: das bisherige Hypothekenamt Malmedy;
b) neu errichtet: die Hypothekenaͤmter zu Bernkastel, Zell, Ahrweiler,
Geilenkirchen, Mühlheim, Elberfeld, Gladbach und Montjoie;
pc) mit Beibehaltung ihrer bieherigen Sitze neu abgegrenzt: die Hypotheken-
Aemter zu Saarbrücken, St. Wendel, Trier, Prüm, Koblenz, Simmern,
Aachen, Bonn, Köln, Siegburg, Dösseldorf, Krefeld und Kleve.
§. 2.
Zur Durchführung dieser Veränderung werden am 30. September 1850.
Abends (Vorabend des im F. 1. bestimmten Termins) die Register aller Hy-
pothekenämter durch den Friedensrichter des Orts mit Zuziehung des Hy-
potheken-Beamten geschlossen; die darüber aufzunehmende Verhandlung wird
unmittelbar hinter der letzten Eintragung niedergeschrieben und von beiden Be-
amten vollzogen.
S. 3.
Die so geschlossenen Regisier bleiben in der Verwahrung desjenigen
Hypothekenamts, bei welchem sie geführt worden sind; die Register des
Amts Malmedy gehen an das Amt Montjoie über. ODie Auszüge aus den
Registern, die Abschriften von aufbewahrten Urkunden und die auf frühere
Eintragungen bezüglichen Bescheinigungen, werden für den ganzen Umfang
des bisherigen Amtsbezirks von den an ihren Sitzen verbleibenden Hypotheken-
Aemtern und hinsichts des aufzuhebenden Amtes Malmedy von dem an seine
Stelle tretenden Hypothekenamte Montjoie ertheilt.
FK. 1.
In die bisherigen Register sind, auch nach deren in Gemäßheir des
K. 2. erfolgten Schließung, ferner noch einzutragen: die nach dem 1. Oktober
1850. vorkommenden Subrogationen, Cessionen, Prioritäts-Bewilligungen,
Löschungen, Reduktionen, Veränderungen des gewählten Wohnorts, so wie alle
Vermerke, welche sich auf frühere Eintragungen beziehen. Dagegen müssen
alle neuen Eintragungen von Privilegien und Hypotheken, einschließlich der Er-
neuerungen und etwa vorkommenden Berichtigungen, so wie alle Transstriptio=
nen von Urkunden wegen Uebermagung des unbeweglichen Eigenthums, des-
gleichen die Transskriptionen von Verfügungen wegen der Immobiliar-Beschlag-
nahme und alle sonstigen auf das Hypothekenwesen bezüglichen, im Vorstehen-
den nicht ausgenommenen Handlungen bei demjenigen Hypothekenamte be-
wirkt werden, in dessen Bezirke die betreffenden Grundstücke nach der im F. 1.
angeordneten Abgrenzung liegen.
g. 5.
Wer sich in Folge dieser neuen Abgrenzung waͤhrend der naͤchsten zehn
Jahre, vom 1. Oktober 1850. an gerechnet, uͤber die erfolgte Eintragung eines
Privilegiums oder einer Hypothek, die Transskription eines Besitztitels, des-
gleichen die Hypothekenfreiheit eines Grundsiücks unterrichten will, ist gehalten
as