Artikel 3.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen nehmen die, in den Artikeln 1.
und 2. gemachten Abtretungen an und erwerben auf den Grund derselben den
Besitz der Fuͤrstenthuͤmer Hohen ollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmarin=
gen mit allen daran geknüpften Souverainetäts= und Regierungsrechten.
Artikel 4.
Namentlich gehen mit den genannten Fürstenthümern alle aus dem Sou-
verainet#ts- und Regierungsrechte über dieselben entspringende besondere Rechte
und Einkünfte, als Jölle, direkte und indirekte Steuern, Einregistrirungs-, Spor-
tel= und Stempel-Gebühren, welche von den dorcigen Bezirks-, Kammer= und
Landeskassen bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die Koniglich
Preußische Regierung erhoben worden oder zu erheben gewesen sind, Staats-
Archivalien und Abten und Staatsgebäaude, sowie die unentgeltliche Benuctzung
der fuͤr die Landesverwaltung beslmmten Gebaͤude und Lokalitaͤten aller Urt
auf die Krone Preußen uͤber.
Artikel 5.
Die Krone Preußen übernimmt mit dem Tage der Uebergabe beider ge-
nannten Fürstenthümer an Allerhöchstdieselbe alle verfassungsmätig daran ge-
knüpfte Staatslasten und Landesschulden und insbesondere die Verbindlichkeir,
die von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsien von Hohenzollern-Hechin-
en und Hohenzollern-Sigmaringen gegen Ihre respektive dekretmäßig ange-
ellte Hof-, Civil= und Milikair-Dienerschaft eingegangenen Verpflichtungen
nach den beifolgenden, mit 1., 2., 3. bezeichneten 838 u erfuͤllen, ingleichen
auch die, von Ihren Durchlauchten oder deren hohen 2 ierungsworgengern.
bewilligten Pensionen und jährlichen Gratiale auf den Grund der ebenfalls
hier angeschlossenen, mit A. B. bezeichneten Pensions-Etats forlzuzahlen. Da-
egen verbleiben alle in diese Ekars nicht aufgenommenen Besoldungen, Pen-
konen, Gratiale und Kompetenzen Fürsilich Hohenpolleruccher Beamten, Diener,
Mensionäre 2c. zur Last der respekriven Durchlauchtigen Fürsten.
Artikel 6.
Seine Majestät der König von Preußen werden Seiner Durchlaucht
dem regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen als Entschädigung für die
durch die obigen Artikel 1. und 4. erfolgte Abtretung vom Tage der Ueber-
gabe des Fürsienthums Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preußen bis zum
Ableben Seiner Durchlaucht eine fixirte Jahresrente von
Zehntausend Thalern in Preußischem Kourant
gewähren, welche auf die allgemeine Preußische Staatskasse übernommen wer-
en so
Wenn Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechin-
F nach Eingehung einer standesmaͤßigen Ehe mit sukzessionsfaͤhiger Deszen-
enz aus derselben gesegnet werden sollte, wird die Haͤlfte der obenerwähnten
j#brlichen Entschädigungsrente mit Fünftausend Thalern in Preußi-
(#. Ju04.) 425 schem