jestaͤt den Koͤnig von Preußen von Allerhoͤchst Demselben mituͤbernommen wer-
en wird; so werden Seine Majestaͤt solches, ohne daß es kuͤnftig noch beson-
dere Kontingente fuͤr gedachte Fuͤrstenthuͤmer bilden soll, mit dem Preußischen
Kontingente zum Bundesheere vereinigen und durch diese Verstaͤrkung des
Koͤniglich Preußischen Kontingentes der, den Fuͤrstenthuͤmern obliegenden Bun-
despflicht zur Stellung verhaͤltnißmaͤßiger Kontingente hinfort Genuͤge leisten.
Ebenso übernehemen Seine Majestät der König vom Tage ger Ueber-
gabe der beiden Fürstenthümer an, wie schon aus dem Artikel 5. hervorgeht,
alle denselben bölicgenden Verpflichtungen zur Aufbringung matrikularmäßiger
Geldbeiträge für allgemeine Bundeszwecke.
Artikel 11.
Die Uebergabe der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohen-
zollern= Sigmaringen von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten an
Seine Majestät den König von Preußen wird wo möglich gleich nach erfolgter
Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vermhes und zwar, so-
fern bis dahin diese Auswechselung zu bewirken ist, am 15. Januar 1850.
statrfinden.
Artikel 12.
Die beiden Hohenzollernschen Färstenhauser behalten, der Abtretung Ih-
rer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des Preußischen Staates Ihren bis-
herigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge, auch soll Ihnen und ins-
besondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs, im Falle Ihrer etwanigen Nieder-
lassung im Preußischen Skaate, eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen
Verhältnissen zum Königlich Preußischen Hause entsprechende bevorzugte Stel-
lung vor allen andern nicht zum Koniglichen Hause gehörigen Unterthanen
Seiner Königlichen Majestät gewährt werden.
Das Nähere hierüber bleibt einer besonderen Feststellung vorbehalten,
welche sich in dem vorausgesetzten Falle einer Niederlassung der Durchlauchti-
men Fürsten im Preußischen Staatsgebiete auch auf die hinsichtlich des Gerichts-
bandes, der Vormundschaft 2c. Ihnen etwa einzuräumenden Ehrenvorzüge zu
erstrecken haben wird.
Artikel 13.
Die bestehende Fürstlich Hohenzollernsche Haus-Verfassung bleibt im
Allgemeinen, wie im Besonderen, namentlich auch soweit sie Bestimmungen we-
gen der Mißheirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Konsenses
zur Kontrahirung von Schulden auf das Fürstliche Hausfideikommiß-Ver-
mögen in sich begreift, mit der Maaßgabe aufrecht erhalten, daß die, den
letztgedachten Gegenstand berreffenden Bestimmungen auch auf die in den obigen
Artikeln 6. und 7. erwähnten Jahresrenten, so wie auf jedes Aequivalent,
welches demnächst etwa an die Stelle des jetzigen Fürstlich Hohenzollernschen
Hausfideikommiß-Vermögens treten könnte, im Ganzen wie im Einzelnen An-
wendung finden sollen.
Artikel 14.
Erlischt der Fürstlich Hohenzollernsche Mannsstamm vor dem Manns-
(Nr. 3244.) stamme