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andern Ministerien dergleichen Ministerial-Bauráthr zu beslellen, bleibt weiterer
Bestimmung vorbehalten. Die Vorschäge zur Ernen solcher Ministeriale.
Bauräthe erfolgen jedoch stets unter. Theilnahme des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Von denjenigen Ministerien, bei denen be-
sondere Ministerial-Baurdthe nicht fungiren, * die Gutachten uͤber Bauplaͤne,
sowie die Pruͤfung und Feststellung der Entwürfe und Kostenanschläge, someit
solche nach den bestehenden Vorschriften bisher der Superrevision der Ober-
Baudeputation bedurften, bei dem Ministerium für Handel, Gewerbe und.
öffentliche Arbeiten einzuholen, bei welchem diese Arbeiten durch die betreffenden.
inisterial-Bauräthe zu bewirken sind.
g. 5.
Welche von den gegenwärtigen Mitgliedern der, Ober-Baudeputation der
Bauabtheilung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei-
ten, und welche etwa anderen Ministerien (K. 4.) zuzuweisen, bleibt weiterer
Bestimmung vorbehalten.
g. 6.
Außer der Bauabtheilung im Ministerium fuͤr Handel, Gewerbe und
oͤffentliche Arbeiten, wird eine technische Baudeputation errichtet, welche
dazu bestimmt ist, das gesammte Baufach in kuͤnstlerischer und wissenschaftlicher
Beziehung würdig zu repräsentiren, große öffentliche Bauunternehmungen in
baulich-kechnischer Hinsicht zu beurtheilen, die Anwendung allgemeiner Grund-
sätze im öffenklichen Bauwesen zu berakhen, neue Erfahrungen und Vorschläge
in künstlerischer, wissenschaftlicher und baulich--technischer Beziehung zu begut-
achten, für weitere Ausbildung des Baufaches Sorge zu tragen, die sämmt-
lichen Prüfungen der Bauführer und Baumeister zu bewirken und das Kura-
torium der Bauakademie zu bilden.
Die zu begutachtenden Gegenstände werden der technischen Baudeputation
durch das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zugewiesen,
durch dessen Vermittlung auch die von den übrigen Ministerien gewünschten
Gutachten der Deputalion über bauliche Angelegenheiten- eingaßolen sind.
Außerdem ist jeder Ministerial-Baurath ebenso befugt als verpflichtet, diejenigen
Bauentwuürfe, welche ihm zur Superrevision zukommen und nach seinem pflicht-
mäßigen Ermessen von Interesse für die technische Baudeputation erscheinen,
zu deren Kenntniß und Besprechung zu bringen.
Die Reoision von Kostenanschlägen bleibt von den Funktionen der tech-
nischen Baudeputation gänzlich ausgeschlossen.
g. 7.
Saͤmmtliche Ministerial-Bauraͤthe sind durch ihre Ernennung zugleich
auch Mirglieder der technischen Baudeputarion. Außerdem bleibt dem Minister
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeicen vorbehalten, solche, dem Preußi-
schen Staate angehèrige Baumeister, welche sich in künsllerischer oder wissen-
schaftlicher Bagchun besonders auszeichnen, zu Mitgliedern der technischen
Baudepuration Allerhöchsten Orts in Vorschlag zu bringen. Z
(# 3240—3344.) Ein