J habe auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 27. Februar 1850. be-
schlossen, die Uebertragung der bis jetzt dem General-Postamte ausschließlich
zustehenden Befugniß, in Untersuchungssachen wegen Post= und Porto-Kontra-
ventionen Gunéhch durch eine Resolution zu entscheiden, auch die faigesehte
Strafe vollstrecken zu lassen, wenn der Beschuidigte nicht binnen zehn Tagen
nach Empfang der Resolution auf rechtliches Gehhr und Erkenntniß bei dem
kompetenten Gerichte anträgt, auf die in Folge Meines Erlasses vom 19. Sep-
tember v. J. errichteten Ober-Postdirektionen wu genehmigen, und weise Sie,
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an, hiernach das
Exrforderliche zu veranlassen.
Charlottenburg, den 25. März 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und
an den Justizminister.
A. den Bericht des Staatsminisieriums vom 2ten d. M. bestimme Ich,
daß den Vorstehern der Ober-Postdirektionen der Diensicharakter: Ober-Post-
direktor, mit dem Range der Ober-Regierungsräthe und Ober-Forstmeister, den
ihnen beigeordneten Büreauvorstehern der Oienstcharakter: Postrath, mit dem
Range vor den Assessoren, zukommen soll und daß die Postinspektoren in ihrer
fesigen Diensistellung den bisher eingenommenen Rang der fünften Rangklasse
er höhern Provinzial-Beamten beibehalten.
Charlottenburg, den 3. April 1850.
Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. von Schleinitz. v. Stockhausen.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums.
Berlin, gedrudt in der Königlichen Geheimen Oher-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)