Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage 
der Bestaͤtigung des gegenwaͤrtigen Statuts an gerechnet, nach den vorstehen- 
den Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte 
Konzession erloschen. 
g. 3. 
Kein einzelner Theilnehmer darf mehr als funfzig Aktien besitzen oder 
erwerben. 
Vor Einzahlung des vollen Akkien-Betrages sollen die Aktien nicht aus- 
gereicht werden. 
Von den Aktionairen und den Aktien. 
K. 4. 
Jeder Aktionair hat nach Verhältniß der Zahl seiner Aktien Antheil an 
dem gesammten Eigenthum, dem Gewinn und dem etwanigen Verluste der 
Gesellschaft, und kann außer dem Falle der Auflösung der Gesellschaft den 
auf die Aktien eingezahlten Betrag weder ganz noch theilweise zurückfordern. 
G. 5. 
Kein Aktionair haftet für die WVerbindlichkeiten der Gesellschaft weiter 
als mit dem Betrage seiner Aktien, mithin auch nicht mit dem erhobenen Ge- 
winn oder mit seinem übrigen Vermögen und seiner Person. Zu neuen Ein- 
schüssen zum Zweck ewantger Erganzung des Stamm-Kapicals kann ein 
Aktionair, selbst durch Beschlüsse der Majorität der Mitglieder der Gesellschaft, 
nicht verpflichtet werden. 
g. 6. 
Die Aktien sind auf eine namentlich benannte Person oder Handlungs- 
firma — (nicht auf mehrere Personen zusammen) — auszustellen, und nach 
fortlaufenden Nummern in ein bierzu besiimmtes Aktien -Buch der Gesellschaft 
einzutragen. Zu denselben werden alljährlich zahlbare Dividendenscheine auf 
den Inhaber lautend, für zehn auf einander folgende Jahre nach dem Schema 
B. ausgefertigt, und nach deren Ablauf nöthigen Falls erneuert. 
as Eigenthum der Aktien kann auf jede rechtsgültige Weise verän- 
dert werden. 
Die Aktien sind jedoch einzeln nicht theilbar, und deshalb theilweise 
Eigenthumsübertragungen unzulässig. 
F. 7. 
Auf den Grund einer vollsiändig ausgefüllten Cession, deren Aechtheit 
die Gesellschaft zu prüfen befugt, aber nicht verpflichtet ist, kann der Erwerber 
verlangen, daß die Aktie auf seinen Namen im Aktienbuch umgeschrieben werde. 
Daß dies geschehen, wird auf die Aktie von der G. 21. und 38. gedachten 
Direktion registrirt. 
Jeder
	        
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