Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 303 — 
Jeder Nachfolger im Eigenthum ist den Bestimmungen des gegenwaͤr- 
tigen Statuts unterworfen. 
Im BVerhaͤltniß zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigen- 
thuͤmer der Altien angesehen, die als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. 
g. 8. 
Ist eine Aktie ersichtlich unbrauchbar geworden, so soll dafuͤr ein Dupli- 
kat unter gleicher Nummer ausgeantwortet, das vorhandene verdorbene Exem- 
plar kassirt, und daß dies geschehen, in dem Aktienbuch vermerkt werden. 
Dasselbe Verfahren ist im gleichen Falle in Ansehung der Dividenden- 
Scheine zu beobachten. 
Ist eine Aktie vernichtet oder verloren gegangen, so muß die gerichtliche 
Mortifikation derselben erfolgen, bevor eine neue Aktie an deren Stelle aus- 
gefertigt wird. 
Dasselbe gilt von den Dividendenscheinen, sie moͤgen mit der Aktie oder 
einzeln verloren oder vernichtet sein. 
g. 9. 
An der Verwaltung aller Angelegenheiten und des Vermoͤgens der Ge- 
sellschaft haben die Aktionaire als solche nur denjenigen Antheil, welchen ihnen 
ihr Stimmrecht in den General-Versammlungen (98. 21., 47., 49., 51.) bei- 
legt, auch koͤnnen sie keine andere Rechnungslegung, als die S#. 22., 36., 44. 
vorgeschriebene, verlangen. 
Von den Geschaͤften der Bank. 
g. 10. 
Die Bank ist zur Erreichung der F. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) gezogene und frockene (eigene) Wechsel, die um Inlande zahlbar sind, zu 
diskontiren. 
Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die 
Bans lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Mo- 
nat vach dem Datum der Diskontirung verfallen, und es müssen aus 
ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften. 
2) Kredit und Darlehen zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als 
drei Monak, und nur gegen Verpfändung von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben 
nicht unterworfen sind; 
b) von inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen unter Autorität 
des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geld- 
werthen auf den Inhaber lautenden Papieren, so wie von Wechseln 
auf Plätze des Auslandes, desgleichen von ungemünztem oder ge- 
münztem Gold und Silber. Inländische Papiere, die auf den - 
men lauten, duͤrfen in der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen 
bestimmt die Geschaͤfts-Instruktion fuͤr das Direktorium. 
3) Effekten der vorstehend sub litt. b. bezeichneten Art, so wie edle Me- 
Mir. 2271.) 441* talle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.