Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Blaͤtter und der Amtsblaͤtter der Regierungen in den Provinzen der Preußi- 
schen Staaten eine Aufforderung zur Einloͤsung oder zum Umtausch der Noten. 
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blaͤttern Behufs der 
Einloͤsung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monat vom Tage 
der letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusivtermin unter der Warnung und 
mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle 
Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, viel- 
mehr trikt diese letztere unmittelbar mit dem Ablauf des Präklusiotermins gegen 
alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder An- 
spruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht ein- 
gelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kom- 
men, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der 
solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Be- 
sümmung des Verwaltungsraths und des Ausschusses verwendet werden (§. 
21. 22. 29.). 
Aufsichtsrecht des Staats. 
g. 20. 
Der Staat übt durch einen Kommissarius das Oberaufsichtsrecht über 
die Bank nach Instruktionen aus, deren Inhalt den Bankvorständen mitgetheilt 
wird und für die Gesellschaft maaßgebend ist. Er kann zu jeder Zeit GEnsccht 
in die Bücher der Bank nehmen. 
Der Sctaat ist für die Operationen der Bank nicht verantwortlich. 
Von der Verfassung und der Verwaltuns der Bank. 
C. 21. 
Die Angelegenheiten der Bank und deren Geschäftsbetrieb werden durch 
einen Ausschuß, durch einen Verwaltungsrath, durch eine Direktion, so wie 
durch Beschlüsse der Gesellschaft in deren General-Versammlungen G. 47.) 
nach den folgenden näheren Bestimmungen besorgt und wahrgenommen. 
Vom Ausschuß. 
§. 22. 
Der Bankausschuß überwacht die genaue Befolgung der Statuten. Den 
von demselben zu diesem Zweck erlassenen Verfügungen ist Folge zu geben. 
Speziell sind ihm die nachstehenden Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen: 
-a) der Ausschuß trikt regelmäßig alle drei Monat mit den Mitgliedern des 
Verwaltungsrathes zu einer Konferenz zusammen, in welcher der letztere 
einen Bericht über die Geschäfte in den verflossenen drei Monaten ab- 
stattet. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten, die nicht auszugleichen 
sind, so werden dieselben durch Abstimmung der Anwesenden nach Stim- 
men-
	        
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