Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll uͤber die Revision 
aufzunehmen haben; 
e) außerordentliche Kassen-Revisionen nach den vorstehenden Bestimmun- 
gen, so oft er dieselben fuͤr angemessen erachtet; 
s) bdie Pruͤfung der von der Direktion ihm einzureichenden Bilanz, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu vercheilenden 
Dioidenden, conf. F. 65. 
Sollte sich durch eine Jahres-Bilanz eine Verminderung des Ge- 
sellschafts -Kapitals herausstellen, und der F. 65. gedachte Reservefonds 
zur Deckung des Ausfalls nicht hinreichen, so darf von dem in den dar- 
auf folgenden Jahren erzielten reinen Gewinn nur die Hälfte als Divi- 
dende vertheilt werden. Die andere Hälfte wird zur Ergänzung des 
Stammkapitals verwendet, und diese Vorschrift so lange in Masfüt ng 
ebracht, bis das Kapital wieder seine ursprüngliche Höhe von Einer 
illion Thaler erreicht hat; 
8) die Wahl und Bestellung des vollziehenden Direktors, des Rendanten 
(Kassirers), sowie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestim- 
mung der Gehalte sämmtlicher Angestellten; 
h) die Wahl des Syndikus der Bank G. 58.) und der Abschluß des Kon- 
trakts mit demselben; 
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, sowie 
die Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zweck solcher in- 
terimistischen Stellvertretung, als zur Vertretung der Gesellschaft über- 
haupt, in den von dem Verwaltungs-Rath als geeignet erachteten Fal- 
g29vH desgleichen die Bestimmung des Inhalts und der Gränzen solcher 
rokuren; 
k) die Bewilligung von Gratifikationen an das angeslelle Bankpersonal; 
140 die Befugniß, ein zweckmäßiges Geschäftslokal durch Kauf oder Miekhe 
vt beschaffen, und die Festsetzung der dafür, sowie für den Geschäfts- 
etrieb überhaupt, zu verwendenden Kosten. Im Fall des Kaufs eines 
Grundstücks ist die Genehmigung des Ausschusses erforderlich. 
g. 37. 
Der Verwaltungs-Rath faßt seine Beschlüsse durch Abstimmung. Die 
Mehrheit der Stimmen nach der Jahl der anwesenden Mitglieder und bei 
Stemmengleichhet das Votum des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters ent- 
eiden. 
Zu einer Küliigen Beschlußnahme ist die persönliche Anwesenheit von 
wenigsiens fünf Mitgliedern erforderlich. 
Von der Direktion. 
F. 38. 
Die Direktion besieht aus dem vollziehenden Direktor (§. 36. lit. g.) 
und zweien nach Anordnung des Verwaltungs-Raths aus dessen Mitte von 
Zeit
	        
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